Auch eine unterlassene oder verspätete Befunderhebung durch den Arzt kann ein Behandlungsfehler sein Foto: dpa/Uwe Anspach

Knapp 15 000 Beschwerden hat der Medizinische Dienst der Kassen im vorigen Jahr geprüft. Die Zahl der vermeidbaren Fehler ist unvermindert hoch.

Stuttgart - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat im vergangenen Jahr 14 553 Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt. In jedem vierten Fall (25,3 Prozent) wiesen die Gutachter einen Behandlungsfehler nach. In jedem fünften Fall (20,3 Prozent) bestätigte der MDK, dass der Fehler auch ursächlich war für den davongetragenen Schaden. Ohne die Bestätigung eines ursächlichen Zusammenhangs haben Betroffene keine Chance auf Schadenersatz.

 

Die meisten Fehlervorwürfe werden in den operativen Fächern Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinchirurgie erhoben. Der MDK betont, dass sich daraus keine Rückschlüsse auf die Sicherheit in den jeweiligen Fächern ziehen lassen. Vielmehr sei es so, dass Patienten Fehler in diesen Disziplinen leichter erkennen können als in anderen.

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Mehr Sicherheitsmaßnahmen nötig

Besonders besorgt ist der MDK darüber, dass die sogenannten Never Events seit Jahren in nahezu unveränderter Häufigkeit auftreten. Es handelt sich um eindeutig definierte Schadensereignisse wie Seitenverwechslungen bei Operationen, Medikationsfehler oder zurückgebliebene Fremdkörper nach Eingriffen. Never Events führen meist zu gravierenden Schäden und wären durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vergleichsweise leicht und sicher zu vermeiden. Sie sollten daher eigentlich nicht mehr passieren, so der MDK.

Ein weiterer Klassiker unter den Behandlungsfehlern ist die Befunderhebung mit Zeitverzug oder eine unterlassene Befunderhebung. Es komme vor, dass Ärzte sich mit einer ersten Diagnose zufriedengeben und davon auch dann nicht abweichen, wenn sich der Zustand des Patienten stetig verschlechtert, erklärt die Medizinrechtlerin Petra Vetter. In solchen Fällen dränge sich eine zusätzliche Diagnostik, beispielsweise durch bildgebende Verfahren (CT, MRT), nahezu auf. Unterbleibe dies, obwohl es geboten war, liegt hierin klar ein relevanter Behandlungsfehler.