Die Umgehung hätte an den Kreisverkehr angebunden werden sollen. Foto: Werner Kuhnle

Nachdem eine Normenkontrollklage dreier Landwirte aus Affalterbach gegen die geplante Ortsentlastungsstraße erfolgreich war, hat das Gericht jetzt die Begründung nachgereicht. Die von den Landwirten vorgebrachten Gegenargumente haben dabei fast keine Rolle gespielt.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung vom 13. Juli dieses Jahres den drei Jahre zuvor aufgestellten Bebauungsplan der Gemeinde zugunsten einer Umgehungsstraße für unwirksam erklärt hat, liegt jetzt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor. Gescheitert sind die jahrelangen Planungen daran, dass der geplante Straßenneubau als Gemeindestraße konzipiert gewesen sei, so der VGH. Tatsächlich handle es sich aber um eine Landesstraße. Und dafür hätte die Gemeinde die ausdrückliche Genehmigung des jeweiligen Trägers der künftigen Baulast einholen müssen, also die des Landes. Das sei jedoch nicht geschehen.

 

Genau diesen Punkt hatte die Richterin auch in der Verhandlung mehrfach betont. Die Einordnung einer Straße als Gemeindestraße, Landes- oder Kreisstraße könne man nicht willkürlich festlegen, dafür gebe es klare Regeln. Und die planerische Konzeption spreche eindeutig gegen eine Gemeindestraße. So gehe die Verwaltung im Nordwesten, wo die Landesstraße L 1127 leicht verschwenkt werden und als Ortsentlastungsstraße bis zur K 1603, der Backnanger Straße, führen sollte, zwar von der Planung einer Landesstraße aus, habe aber keine Zustimmung des Landes vorweisen können.

Egal, wer zahlt, der Träger der Straßenbaulast muss zustimmen

In der Verhandlung vor dem VGH hatte der Affalterbacher Bürgermeister Steffen Döttinger dazu erklärt, das Land habe klar signalisiert, keine Umgehungsstraße bauen zu wollen. Deshalb habe man sich angesichts der Belastung für die Anwohner der Durchgangsstraßen dafür entschieden, die Straße in Eigenregie zu bauen. Da Affalterbach mit seinen rund 4500 Einwohnern und dem Autotuner AMG am Ort eine der wohlhabendsten Gemeinden des Landkreises ist, wäre das auch finanziell möglich gewesen.

Ein Argument, das den 3. Senat des VGH nicht überzeugt hat. Es sei auch falsch, dass die Verwaltung bei der Weiterführung der Ortsentlastungsstraße nach Osten und Süden, also ab der Anbindung der K 1603 bis zum erneuten Anschluss an die L 1127, die Winnender Straße, von einer Gemeindestraße ausgehe. Denn die Ortsumgehung sei nicht vorwiegend für den Verkehr innerhalb Affalterbachs oder zu und von Nachbarkommunen bestimmt, sondern solle vor allem den überörtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen und das überörtliche Verkehrsnetz miteinander verknüpfen. Insgesamt sieht das Gericht einen „beachtlichen Rechtsmangel“ des Bebauungsplans.

Waren Verwaltung und Gemeinderat schlecht beraten?

Doch wie konnte das nach der jahrelangen Vorbereitung des Bebauungsplans und trotz der Hinzuziehung zahlreicher teurer Experten geschehen? Sind Verwaltung und Gemeinderat bei ihrem Wunsch, die Anwohner der viel befahrenen Durchgangsstraßen zu entlasten, zu blauäugig an die Sache herangegangen, indem sie sich auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit verlassen haben? Affalterbachs Bürgermeister Steffen Döttinger sagt lediglich: „Wir geben zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme zur Begründung des Urteils ab. Wir werden die Begründung prüfen und dann bei der nächsten Sitzung des Gemeinderats im September darüber sprechen.“

Interessant ist, dass bei der Entscheidung des Gerichts die umfangreichen Argumente der drei Landwirte, die wegen des Bebauungsplans eine sogenannte Normenkontrollklage erhoben hatten, praktisch keine Rolle gespielt haben. So sei etwa ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf die Entlastungswirkung der Straße nicht ersichtlich, auch Natur- und Artenschutz stünden einer solchen Straße nicht entgegen. Was den Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Fläche betrifft, ging das Gericht der Frage einer möglichen mangelhaften Abwägung nicht nach, weil der Bebauungsplan planerisch ohnehin nicht gerechtfertigt. sei.

Keine Bedenken wegen Natur- und Artenschutz