Sawsan Chebli muss sich nicht beleidigen lassen. Foto: dpa/Wolfgang Kumm

„Dämliches Stück Hirn-Vakuum“ ist doch eine Beleidigung, sagt das OLG Stuttgart. Gut so, kommentiert unser Autor Christian Gottschalk, auch wenn das Urteil eine letzte Konsequenz vermissen lässt.

Manchmal kann es Juristen gut zu Gesicht stehen, neben Kommentaren den gesunden Menschenverstand zurate zu ziehen. Die Frage, ob ein Facebook-Post, der die SPD-Politikerin Sawsan Chebli als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet hat, eine Beleidigung ist, wäre dann schnell beantwortet. Natürlich ist er das. Das Landgericht in Heilbronn hat es im Februar anders gesehen, das Oberlandesgericht in Stuttgart hat die Sache nun gerade gerückt.

 

Bei fast keinem Straftatbestand ist die Deutung der Gerichte so unterschiedlich wie bei dem der Beleidigung. Für den Satz „selten dämliche Staatsanwältin, die die Anklage wie ein achtjähriges Kind schreibt“ ist ein Mann einst in allen Instanzen verurteilt worden, erst das Bundesverfassungsgericht sah es anders. Tausende von Autofahrern sind hingegen wegen dem Zeigen des Stinkefingers verurteilt worden. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Formulierungen gefunden um zu erklären, warum etwas eine Beleidigung ist, oder eben nicht. Oft wird man den Eindruck nicht los, dass die Begründung gleichwohl etwas willkürlich ist.

Soziale Medien als Ort ohne Sitten

Seitdem jeder in den sozialen Medien ohne Nachdenken herunterschreiben darf, was ihm durch den Kopf geht, verrohen die Sitten immer mehr. Dem Einhalt zu gebieten dient das Stuttgarter Urteil. Auch wenn es an letzter Konsequenz mangelt. Schadensersatz muss der Facebook-Autor nicht bezahlen, er darf seine Worte nur nicht wiederholen.