Ab 27.05. gilt in Stuttgart die Öffnungsstufe 1 - Was bedeutet das? Foto: Halfpoint/Shutterstock

Weil die Inzidenz seit 5 Werktagen unter 100 liegt, tritt in Stuttgart ab dem 27.05. Öffnungsschritt 1 in Kraft. Wir fassen zusammen, was das genau bedeutet: Was öffnet und welche Regeln gelten weiterhin?

Die Corona-Regeln des Landes sehen einen Stufenplan vor – je weiter die Inzidenz sinkt, desto mehr Einrichtungen dürfen öffnen bzw. desto weniger Regeln gelten. Ab dem 27. Mai gilt für Stuttgart Öffnungsstufe 1, grundsätzliche Hygiene-Regeln bleiben aber bestehen.

Prinzipiell gilt:

  • Für die Inanspruchnahme der Öffnungen muss ein negativer Test vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren. Das negative Testergebnis müssen Sie in schriftlicher oder digitaler Form vorlegen.
  • Die Kontaktdaten der Gäste/ Kunden werden dokumentiert, beispielsweise mit der Luca-App.
  • Die Hygieneanforderungen sind einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept erstellt werden.
  • Soweit nicht anders angegeben, gilt, dass pro 20 m² Veranstaltungs- oder Verkaufsfläche 1 Kunde/ Gast/ Teilnehmer erlaubt ist.

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Inzidenz unter 100 – Das ändert sich ab Donnerstag in Stuttgart

  • Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich 5 Personen aus maximal 2 Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genese zählen nicht dazu. Paare gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenleben. In einem anderen Artikel haben wir für Sie zusammengefasst, wann Sie wie viele Personen treffen dürfen.
  • Die Ausgangssperre fällt weg, das heißt ab dem 27. Mai müssen die Menschen in Stuttgart nicht mehr um 22 Uhr zuhause sein.
  • Das Alkoholverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen gilt weiterhin, allerdings nur noch zwischen 22 und 6 Uhr. Es wurde von der Stadt zunächst bis einschließlich 25. Juni verlängert. Zusätzlich zu den bereits bekannten Flächen gilt es nun auch rund um das Römerkastell sowie rund um die Grabkapelle auf dem Rotenberg. Mehr dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholverbots der Landeshauptstadt.

Kitas, Schulen, Bildung

  • Kitas öffnen im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
  • Der Unterricht in Grundschulen findet im Präsenzbetrieb ohne Abstand statt.
  • In allen anderen Klassenstufen findet Präsenzunterricht im Wechselmodell statt, wobei Sonderregelungen für Abschlussklassen möglich sind.
  • Wer am Präsenzunterricht teilnimmt (sowohl Schüler als auch Lehrer) muss 2 Mal pro Woche einen Corona-Test machen.
  • An Hochschulen und Akademien können Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen im Freien stattfinden. Lernplätze können mit Voranmeldung genutzt werden.
  • Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien dürfen wieder öffnen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern muss eingehalten werden können, sodass Personenbegrenzungen gelten können. Die gleiche Regelung gilt für Betriebskantinen.
  • An Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen Kurse mit bis zu 10 Personen (drinnen) bzw. mit bis zu 20 Personen (draußen) stattfinden. Davon ausgeschlossen sind Tanz- und Sportkurse in geschlossenen Räumen, die weiterhin untersagt sind.
  • Nachhilfeunterricht darf mit bis zu 10 Schülern stattfinden.
  • Bis zu 10 Beteiligte sind auch in Musik- und Kunstschulen erlaubt, wobei Gesangs-, Tanz- und Blasmusikunterricht nicht stattfinden dürfen.
  • Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen wieder öffnen.
  • Ballett- und Tanzschulen dürfen kontaktarmes Training mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten durchführen, wobei auch hier Kinder bis 13 Jahren, Geimpfte und Genese nicht mitgezählt werden.
  • Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (z.B. Führerschein) sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.

Friseur, Kosmetik & Co (Körpernahe Dienstleistungen)

  • Körpernahe Dienstleistungen sind nach vorheriger Terminbuchung erlaubt, wenn alle Beteiligten medizinische Masken tragen. Falls das Tragen einer Maske nicht möglich ist (z.B. bei einer Rasur), ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest notwendig, ansonsten ist ein Test nicht mehr erforderlich.
  • Das Prostitutionsgewerbe ist davon ausgeschlossen, es bleibt weiterhin untersagt.

Lesen Sie auch: Braucht man für den Friseur noch einen Test?

Sport und Sportveranstaltungen

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport mit bis zu 20 Personen ist draußen in Sportstätten und -anlagen wieder erlaubt. Beim Sport muss keine Maske getragen werden.
  • Bis zu 100 Zuschauer dürfen nun wieder an Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports teilnehmen, wenn diese draußen stattfinden.

Religion, Kultur und Freizeit

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung erlaubt.
  • Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos und andere Kultureinrichtungen dürfen Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen im Freien ausrichten.
  • Zoos und botanische Gärten dürfen wieder öffnen und 1 Person pro 20 m² hereinlassen.
  • Auch in Galerien, Museen und Gedenkstätten wird in dieser Öffnungsstufe eine Person pro 20 m² hereingelassen.
  • Freizeiteinrichtungen im Freien, wie zum Beispiel Minigolf oder Hochseilgärten, dürfen mit bis zu 20 Personen stattfinden.
  • Auch die Außenbereiche der Schwimmbäder dürfen wieder öffnen, erlaubt ist ebenfalls 1 Person pro 20 m². Die gleiche Regelung gilt für Badeseen mit kontrolliertem Zugang.
  • Tiersalons und Tierpflegebetriebe dürfen wieder öffnen.

Gastronomie und Tourismus

  • Die Gastronomie darf generell zwischen 6 und 21 Uhr öffnen.
  • Zusätzlich darf die Außengastronomie unter Einhaltung der „AHA-Regeln“ öffnen, das heißt unter anderem der notwendige Abstand von 1,50 m zwischen den Tischen und das Hygienekonzept müssen eingehalten werden.
  • Die Gastronomie darf auch innen Gäste willkommen heißen: 1 Gast pro 2,5 m² ist erlaubt, wenn die Tische mindestens 1,50 m Abstand haben.
  • Wie bisher sind Liefer- und Abholdienste gestattet, auch über den genannten Zeitrahmen (6 bis 21 Uhr) hinaus.
  • Touristische Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in anderen Beherbergungsbetrieben sind wieder gestattet. Wer weder geimpft noch genesen ist muss allerdings alle 3 Tage einen negativen Test vorlegen.
  • Reisebusse, Seilbahnen, Ausflugsschiffe und anderer touristischer Verkehr darf mit 50 % der vollen Besetzung wieder fahren, wenn sowohl im Start- als auch im Zielort die Bundesnotbremse nicht mehr gilt.

Einzelhandel

  • Der Einzelhandel darf unter Auflagen wieder bzw. weiter öffnen. Nun sind zwei Kunden pro 40 qm² Verkaufsfläche erlaubt. Eine vorherige Terminbuchung ist nicht mehr notwendig, wenn ein negatives Testergebnis oder ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung vorgelegt wird.
  • Baumärkte dürfen, unabhängig von den Öffnungsschritten, bei einer Inzidenz unter 100 öffnen.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zu den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung des Landes Baden-Württembergs sowie auf der Seite der Stadt Stuttgart.

Wie geht es weiter?

Die Öffnungsstufe 1 tritt am Donnerstag in Stuttgart in Kraft, weil die Inzidenz seit 5 Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz in den nächsten 14 Tagen weiter, gelten die Regeln der Öffnungsstufe 2. Weitere 14 Tage später folgt Öffnungsschritt 3, wenn die Inzidenzen weiter sinken.

Eine andere Entwicklung ist natürlich auch möglich: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz in Stuttgart an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, tritt automatisch wieder die Bundesnotbremse mit allen Beschränkungen in Kraft.

Außerdem wird die Öffnungsstufe 1 zurückgenommen, wenn sich an 14 aufeinanderfolgenden Tagen eine steigende Inzidenz abzeichnet. Das heißt, wenn die Inzidenz vom 28. Mai bis zum 11. Juni jeden Tag über dem Inzidenzwert vom 27. Mai liegt, gilt Öffnungsstufe 1 nicht mehr und Stuttgart geht zurück zu den Regeln der Bundesnotbremse.