Die betrügerischen Geschäfte des Finanzdienstleisters Wirecard haben eine Welle von Gerichtsverfahren ausgelöst. Foto: dpa/Peter Kneffel

Infolge des Wirecard-Skandals weist das Oberlandesgericht Stuttgart Ansprüche von vier Klägern zurück. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) muss keinen Schadenersatz für Kursverluste mit Wirecard-Aktien zahlen.

Die an mehreren Orten geführte juristische Schlacht zur Aufarbeitung des Wirecard-Skandals kommt schrittweise voran: So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in vier Berufungsverfahren Klagen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurückgewiesen, wonach die Bafin hätte Schadenersatz zahlen sollen. Die Kläger sind frühere Aktionäre der Wirecard AG, die mit den Wertpapieren hohe Verluste gemacht hatten. Damit wurden die Entscheidungen der ersten Instanz bestätigt.

 

Wie viel Einfluss hatte das Leerverkaufsverbot?

Der Aktienkurs der Wirecard AG war nach dem Bekanntwerden von Berichten über die betrügerischen Geschäfte am 18. Juni 2020 von über 105 Euro auf unter 20 Euro abgesackt. Dem vorausgegangen war eine Berichterstattung in der „Financial Times“ vom 30. Januar 2019 über Buchführungsverstöße bei einer Wirecard-Tochter in Singapur. Der Aktienkurs sackte bis zum 15. Februar 2019 um rund 40 Prozent ab. Am 18. Februar erließ die Bafin eine Allgemeinverfügung mit einem bis 18. April befristeten Leerverkaufsverbot, um so einen durch Leerverkäufe verursachten weiteren Kursrückgang zu verhindern. Ein Leerverkauf ist ein Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer für eine bestimmte Zeit geliehen hat – meist in der Erwartung, dass der Kurs der Aktie sinken wird.

Verluste bis zu 175 000 Euro

Die Kläger hatten in drei Fällen Wirecard-Aktien nach Erlass des Leerverkaufsverbots erworben, im vierten Fall vorher. Durch den Kurssturz haben sie Verluste zwischen rund 5000 Euro und knapp 175 000 Euro erlitten. Sie sind nun der Ansicht, das Leerverkaufsverbot sei rechtswidrig gewesen und sie hätten dadurch einen Schaden erlitten, den die Bafin ausgleichen müsse. Denn so habe sie das Marktvertrauen gestärkt, wonach an den Manipulationen nichts dran sei. Ohne den Eingriff, so die Kläger, wäre der Kurs schon im Frühjahr 2019 weiter gefallen, worauf die Anleger hätten reagieren können.

Der vierte Zivilsenat unter Vorsitz von Markus Geßler ist der Auffassung, die Bafin sei zum damaligen Zeitpunkt in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Leerverkaufsverbots vorliegen, sodass sie nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Zudem dienten die Pflichten der Bafin nicht dem Schutz der Anleger, da diese ihre Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Somit fehle es an dem bei einer Haftung notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen dem Leerverkaufsverbot und den Schäden der Anleger.

Wenn sich diese darauf berufen, ohne den Erlass des Leerverkaufsverbotes wäre schon im Frühjahr 2019 eine Abwärtsspirale des Aktienkurses ausgelöst worden, sodass sie die Papiere nicht erworben oder frühzeitig verkauft hätten, sei dies „rein spekulativ“, befindet das Gericht. Bei der mündlichen Verhandlung vorige Woche habe sich außerdem gezeigt, dass die Entscheidung zum Kauf der Aktien letztlich nicht durch das erlassene Leerverkaufsverbot beeinflusst gewesen sei. Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Anfang 2024 hatte schon der Bundesgerichtshof erstmals eine Amtshaftung der Bafin verneint.

Kapitalanleger-Musterverfahren in München

Damit ist aber nur ein Teil der Aufarbeitung abgeschlossen. So läuft seit dem 22. November ein Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, dem sich rund 19 000 Aktionäre angeschlossen haben. Derweil steht die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY mit Hauptsitz in Stuttgart, die die Wirecard-Geschäftszahlen bis ins Geschäftsjahr 2018 durchgewinkt und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gegeben hatte, vor dem Landgericht Stuttgart am Pranger. Der Insolvenzverwalter wirft EY systematisches Versagen bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 vor. Vor einem Jahr hat er Klage eingereicht, wonach EY rund 1,5 Milliarden Euro Schadenersatz zahlen soll. Laut einem Gerichtssprecher wurde die Klageerwiderungsfrist bis Ende Dezember 2024 verlängert. Die Sache sei rechtlich sehr komplex – allein die Klageschrift habe mehr als 450 Seiten und die Akte mehr als 700 Seiten. Aktuell rechne er nicht damit, dass vor dem Frühjahr noch wesentliche Verfahrensschritte erfolgen.

EY-Prüfer in mehrere Verfahren verwickelt

Zwischen dem Insolvenzverwalter von Wirecard und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gab es am Landgericht noch eine Auseinandersetzung, in der es um Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens ging, womit mehr als 900 Millionen Euro Schadensersatz eingeklagt werden sollen. Auch hier lautet der Vorwurf, EY habe die Pflichten bei der Prüfung der Wirecard AG bewusst verletzt. Hintergrund sind zwei Darlehensvergaben der WD Invest S.à r.l. über ca. 900 Millionen Euro an die Wirecard AG, die nach Auffassung des Insolvenzverwalters ohne die angeblich falschen uneingeschränkten Bestätigungsvermerke nicht vereinbart wären. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht im März abgelehnt. Zudem hält es das Landgericht in München für örtlich zuständig.

Der Strafprozess gegen den früheren Wirecard-Vorstandschef Markus Braun vor dem Landgericht München wurde jüngst um ein Jahr bis Mitte Dezember 2025 verlängert.