In Nordsyrien soll eigentlich Waffenruhe gelten. Foto: dpa/Lefteris Pitarakis

Mehr als 30 Stunden nach Verkündung einer vorläufigen Waffenruhe in Nordsyrien haben sich die Türkei und kurdische Kämpfer gegenseitig Brüche der Vereinbarung vorgeworfen.

Damaskus/Istanbul - Das türkische Verteidigungsministerium warf den Kurdenmilizen am Samstag vor, für 14 Anschläge mit schweren Waffen in den Grenzstädten Tal Abiad und Ras al-Ain verantwortlich zu sein. Ankara halte sich an den mit den USA vereinbarten Deal, teilte das Ministerium weiter mit.

Die von Kurdenmilizen angeführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) beschuldigten die türkische Seite dagegen, die Öffnung eines humanitären Korridors für die umkämpfte Grenzstadt Ras al-Ain nicht zuzulassen. Die kurdische Selbstverwaltung hatte dies gefordert, um Zivilisten und Verletzte in Sicherheit zu bringen.

Die USA haben vermittelt

US-Vizepräsident Mike Pence und US-Außenminister Mike Pompeo stünden in der Pflicht, die Türkei zur Einhaltung der Waffenruhe zu bewegen, teilten die SDF mit. Die Vereinbarung folgte auf ein Treffen von Pence mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan in Ankara am Donnerstag. Pompeo war Teil der hochkarätig besetzten US-Delegation. „Trotz des anhaltenden Kontakts mit der amerikanischen Seite und ihren Versprechen, dieses Problem zu lösen, gab es keine Fortschritte“, teilten die SDF mit.

Die Feuerpause soll den Kurdenmilizen Gelegenheit geben, sich aus einer sogenannten Sicherheitszone zurückzuziehen, die die Türkei an der syrischen Grenze errichten möchte. Aktivisten zufolge kam es wenige Stunden nach Verkündung der vorläufigen Waffenruhe rund um Ras al-Ain weiterhin zu Granatenbeschuss und Maschinengewehrfeuer. Dabei seien mindestens 14 Zivilisten und acht syrische Kämpfer getötet worden, berichtete die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte.

Die Türkei hatte am 9. Oktober im Norden Syriens eine Offensive gegen die Kurdenmiliz YPG gestartet, die von ihr als Terrororganisation angesehen wird. Ankara begründet den Einsatz mit dem Recht auf Selbstverteidigung.