Makler helfen beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie. Dafür fallen Gebühren an: Die Maklerprovision. Foto: dpa/Tobias Hase

Bislang übernehmen Käufer beim Haus- oder Wohnungskauf in der Regel die komplette Maklerprovision. Doch ein neues Gesetz regelt das neu. Was es künftig zu beachten gilt.

Berlin - Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, der kann dafür die Hilfe eines Maklers in Anspruch nehmen. Dafür fallen Maklergebühren an, auch Maklerprovision genannt. Käufer einer Immobilie müssen künftig nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten tragen. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dieses Gesetz hat im Juni den Bundesrat passiert – und trott vermutlich Mitte bis Ende Dezember 2020 in Kraft.

Bisher übernimmt meist der Käufer die komplette Maklerprovision in Höhe von bundesweit bis zu knapp sieben Prozent des Kaufpreises. In Zukunft muss der Käufer seinen Anteil erst dann überweisen, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat. Konkret soll das Gesetz den Umgang mit der Maklerprovision bundesweit vereinheitlichen. Bislang hatte dies jedes Bundesland anders gehandhabt. So lagen je nach Bundesland die Maklerkosten zwischen 3,57 und 7,14 Prozent des Kaufpreises. Nun sollen Immobilienkäufer maximal die Hälfte der Maklerprovision bezahlen müssen. Damit ist die vollständige Abwälzung der Maklerprovision auf Käufer nicht mehr möglich.

Private Käufer sollen bei Nebenkosten entlastet werden

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern – einschließlich solchen mit Einliegerwohnung – und Eigentumswohnungen ein. Ziel ist es, private Käufer bei den Nebenkosten zu entlasten. Zugute kommt die Neuerung vor allem Käufern in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. In diesen Ländern tragen bisher die Käufer die Kosten für den Makler.

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, so kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Hat der Makler also mit einer Partei vereinbart, für diese unentgeltlich tätig zu sein, so darfx er auch von der anderen Partei kein Geld fordern. Wurde der Makler dagegen nur von einer Partei beauftragt, so muss diese auch die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

Regelung gilt nicht, wenn der Käufer gewerblich handelt

Neues gilt dabei auch bezüglich der handelnden Personen: Der Käufer einer Immobilie muss „Verbraucher“ sein. Handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, so können die Maklerkosten auch weiterhin anderweitig verteilt werden. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

Zudem kommt eine neue Formvorschrift für die Vertragsform: Ein Maklervertrag für den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung muss künftig zwingend in Textform sein. Dabei kann eine E-Mail ausreichen. Das Gesetz wird dann für die Maklerverträge gelten, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit knapp fünf Jahren das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass derjenige das Honorar bezahlen muss, der den Makler beauftragt.