Wer schwanger ist, muss nicht zwingend aufhören zu arbeiten. Das haben die Regierungspräsidien jetzt klargestellt. (Symbolfoto) Foto: dpa/Mascha Brichta

Schwangere dürfen nun deutlich länger täglich mit Atemschutz arbeiten als bislang. Das hilft Händlern und Dienstleistern.

Die vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben Ende vergangener Woche eine überarbeitete Version der „Information Mutterschutz“ auf ihre Internetseiten gestellt. Entsprechend den dort aufgeführten Hinweisen zur „Beschäftigung von schwangeren (und stillenden) Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus“ ergibt sich für Betriebe und Beschäftigte eine gravierende Änderung: War bisher empfohlen, nicht länger als 30 Minuten täglich mit einer FFP2-Maske zu arbeiten – diese ist vorgeschrieben, wenn etwa der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann –, so ist nun eine längere Beschäftigung möglich.

 

Entlastung für Handel und Dienstleister

Diese Regelung dürfte im Einzelhandel, bei Friseuren, aber auch im Gesundheitsbereich Erleichterung bringen. Bisher blieb den Arbeitgebern, sofern kein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann, nur die Möglichkeit, die Frau für die Dauer der Pandemie teilweise oder vollständig von der Arbeit freizustellen. Betriebliche Beschäftigungsverbote sind wegen des Fachkräftemangels für viele Unternehmen aber nur schwer zu verkraften. Ihnen obliegt es, für ihre Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, die immer eine Einzelfallbetrachtung ist.

Anlass für das aus Arbeitgebersicht erfreuliche Umdenken in den Aufsichtsbehörden ist eine neue Empfehlung des Ausschusses für Mutterschutz beim Bundesfamilienministerium. Dieser hat am 2. September klargestellt, dass Schwangeren zwar weiter Tätigkeiten verboten seien, bei denen sie eine Maske tragen müssten und das Tragen eine Belastung darstelle – aber daraus nicht (länger) abzuleiten sei, „dass jegliche Schutzausrüstung eine Belastung in diesem Sinne ist“. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien sogar unbedenklich, da das Maskentragen das Herz-Kreislauf-System nicht beanspruche. Schwangere sollten die Masken aber nicht dauerhaft tragen und einen Raum ohne erhöhte Infektionsgefährdung zur Verfügung haben.

Sechs Stunden Arbeit am Tag möglich

Die Fachgruppen Mutterschutz der vier Regierungspräsiden, der gewerbeärztliche Dienst und das Wirtschaftsministerium verweisen nun in ihrem Papier auf Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherung zur Benutzung von Atemschutzgeräten. Dabei hat der Arbeitgeber Tragezeiten und -pausen zu ermitteln. Als „Ausgangswert“ für FFP2-Masken ist eine Gebrauchsdauer von 75 Minuten und eine daran anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben. Pro Arbeitsschicht beträgt die Gebrauchsdauer 360 Minuten – zwölfmal mehr als bisher.