Beim Kuchenverkauf in der Schulpause wird es künftig komplizierter. Foto: IMAGO///Oleksandr Latkun

Eine neue EU-Richtlinie zur Umsatzsteuer sorgt für Verwirrung an Schulen. Müssen Kuchenverkäufe von Schülern künftig besteuert werden? Die Behörden versuchen mit einem Leitfaden Abhilfe zu schaffen – das klappt aber nur bedingt.

Er ist ein beliebtes Mittel an Schulen, um die Klassenkasse für Ausflüge, Anschaffungen oder Veranstaltungen aufzufüllen: der Kuchenverkauf in der Pause. Doch eine neue Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Umsatzsteuer könnte die einfache Handgeldkasse beim Kuchenverkauf in ein bürokratisches Ungetüm verwandeln.

 

Eigentlich geht es in der Richtlinie um die Gleichstellung privater und öffentlicher Institutionen. Bislang mussten nur private Unternehmen Umsatzsteuer entrichten, öffentliche Einrichtungen waren in der Regel davon befreit. Das soll sich nun ändern, um einen faireren Wettbewerb zu ermöglichen. Doch die neuen Vorgaben haben auch Auswirkungen auf Schulen oder Kitas, die sich in öffentlicher Hand befinden. Künftig könnte nämlich eben auch jeder Kuchenverkauf an einer Schule besteuert werden. Die Rede war deshalb schon 2022 rasch von einer „Kuchensteuer“.

Richtlinie soll ab 2025 gelten

Die Richtlinie hätte eigentlich 2023 eingeführt werden sollen. Aber spätestens zum 1. Januar 2025 soll sie nun überall gelten. Die konkrete Umsetzung der EU-Vorgaben obliegt in diesem Fall den Bundesländern. Bayern hat die Umsetzung bereits vollzogen, ohne großes Echo. Anders ist es in Baden-Württemberg.

Dort hatte die Landesregierung im Frühsommer 2022 noch Entwarnung gegeben: Die neue Richtlinie habe keine Auswirkungen auf Schulen und Kitas. Solange ein Kuchenverkauf über die Schüler oder deren Eltern laufe und nicht über die Schule selbst, werde kein erhöhter Bürokratieaufwand entstehen.

Behörden verschicken 30-seitige Abhandlung

Doch kürzlich versandten das Kultus- und das Innenministerium des Landes eine seitenlange Abhandlung zu steuerrechtlichen Geschäftsvorfällen an die Schulen. Darunter auch ein ganzer Block zum Thema „Umsatzsteuerliche Behandlung von Kuchenverkäufen an Schulen“. Nun schrillen dort wieder die Alarmglocken. Je nach Lesart der darin enthaltenen Informationen könnten Kuchenverkäufe nämlich doch umsatzsteuerpflichtig sein. Zumindest hat das Schreiben für viel Verwirrung und Unsicherheit gesorgt.

Auch wenn Kuchenverkäufe von einzelnen Schüler- oder Elterngruppen in dem Schreiben als steuerfrei definiert werden, so werden Organisationen wie die Schülermitverantwortung (SMV), der Elternbeirat oder auch alle Formen von Arbeitsgemeinschaften (AG) als Teil der„inneren Schulangelegenheiten“ unter Trägerschaft des Landes bezeichnet. Das würde sie nach dem neuen Recht doch umsatzsteuerpflichtig machen.

Zahlreiche Fallbeispiele aufgelistet

Die 30-seitige Abhandlung mit dem Titel „Handreichung zur Zuordnung von Geschäftsvorfällen für die steuerliche Beurteilung im Bereich von Schulen in kommunaler Trägerschaft“ liegt unserer Redaktion vor. Die Behörden listen dort zahlreiche Fallbeispiele auf, um die neuen Regelungen für die Schulleitungen verständlich zu machen.

Verkaufe zum Beispiel die SMV mit vorheriger Ankündigung in der Pause Schoko-Nikoläuse an die Schüler, sei die Tätigkeit dem Land Baden-Württemberg zuzurechnen und müsse von diesem umsatzsteuerrechtlich abgehandelt werden. So steht es auf Seite acht des Schreibens. Da Umsatzsteuer-Einnahmen zumindest in Teilen am Ende auch den Ländern zufließen, entrichtet das Land quasi Abgaben an sich selbst. Nach dem Prinzip rechte Tasche, linke Tasche.

Ist die Aufregung gerechtfertigt?

Gerhard Menrad ist geschäftsführender Schulleiter der Realschulen, Werkrealschulen und Gemeinschaftsschulen in Stuttgart. Er sieht die neue EU-Richtlinie vergleichsweise gelassen. „Da muss man halt aufpassen, über wen der Kuchenverkauf läuft“, sagt er. Die 30-seitige Handreichung des Kultus- und Innenministeriums verteidigt er vor Kritik. Die Ministerien seien versucht, das Beste aus der neuen Richtlinie zu machen und Bürokratie, soweit es ginge, von den Schulen fernzuhalten.

„Ehrlich gesagt, verstehe ich die ganze Aufregung nicht wirklich“, sagt auch der Vorsitzende des Landeselternbeirates, Sebastian Kölsch. Er sieht die neue Regelung entspannt. Zwar sei diese eine „Vorschrift, die auf uns eingeprasselt ist und die niemand wollte“. Aber wer die Handreichung der Behörden sorgfältig lese, dem sei rasch klar, dass die Problematik vergleichsweise einfach zu bewältigen sei.

Klagen über Bürokratie

Der geschäftsführende Schulleiter der Stuttgarter Gymnasien, Manfred Birk, bewertet die neuen Vorgaben dagegen kritisch. Zwar sei die Handreichung des Kultusministeriums „aller Ehren wert“. Doch sie suggeriere ihm, dass seine Schulleitung für die Zukunft nun die „Schlupflöcher finden“ müsse. Für ihn wäre eine andere Lösung naheliegend gewesen: „Man hätte die Schulgemeinschaften einfach von dieser Regelung ausnehmen müssen.“ Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg hätte diese Gelegenheit gehabt, aber verpasst. Was nun bliebe, sei „einigermaßen absurd“.

Auch die Kitas sind von der „Kuchensteuer“ betroffen. Jörg Schulze-Gronemeyer, Leiter der evangelischen Kitas in Stuttgart, bereitet vor allem der Umstand Sorge, dass „solche gesetzlichen Vorgaben maximalbürokratisch ausgelegt werden“. Dabei meint er vor allem den Gesetzgeber in Baden-Württemberg. Bayern habe die Richtlinie umgesetzt, ohne den Kuchenverkauf an Schulen oder Kitas zu gefährden.

Pragmatische Lösungen werden gesucht

Die Verunsicherung an den Schulen und Kindergärten nehme man „sehr ernst“, heißt es in einem Begleitschreiben des Kultusministeriums zu der umfassenden Abhandlung. Man bemühe sich um Lösungen – sie sollen „praxisorientiert“, „bürokratiearm“, „tragfähig“ sein. Laut diesem Schreiben soll bei jedem Regierungspräsidium eine zentrale Steuerstelle als Ansprechpartner eingerichtet worden sein. Auch das Landesinnenministerium versichert auf Anfrage, man prüfe derzeit Möglichkeiten, „um für den gesamten Schulbereich aufgrund der dort bestehenden Besonderheiten unbürokratische Lösungen zu entwickeln.“

Die EU-Richtlinien zur Umsatzsteuer und ihre Auslegung

Richtlinie Die neuen EU-Richtlinien zur Umsatzsteuer gelten eigentlich schon seit 2023. Die Übergangsfrist endet aber erst mit Jahresbeginn 2025. Die neue Richtlinie soll dafür sorgen, dass private Unternehmen im Wettbewerb nicht benachteiligt werden sollen. Denn öffentliche Institutionen zahlen im Gegensatz zu privaten Unternehmen bislang keine Umsatzsteuer. Das soll sich nun ändern.

Begründung Im Falle des Kuchenverkaufs an Schulen erklärt der Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, Jörg Wojahn: „Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung.“ Kritik an der EU-Vorschrift weist er zurück und bezeichnet das Thema als klassischen Fall von „Goldplating“. Gemeint ist damit, dass jede Ebene – in Deutschland also Bund und Länder – eine EU-Richtlinie noch strenger umsetzt, als es eigentlich notwendig wäre.