Die Lockerungen des Lockdowns sind nicht einheitlich. Wo dürfen Nagelstudios, Fußpflege und Kosmetiksalons wieder öffnen? Wir geben eine Übersicht.
Der langersehnte Friseurbesuch kann nun endlich wahrgemacht werden: Ab 1. März haben Friseure in ganz Deutschland wieder geöffnet. Doch bei anderen sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“ sind die Regeln nicht ganz so einheitlich. In vielen Fällen muss vor allem zwischen kosmetischen und medizinischen Behandlungen unterschieden werden.
Laut Beschlusspapier, das von Bund und Ländern am 10. Februar vereinbart wurde, bleiben Nagelstudios, Kosmetiksalons und Fußpflege weiterhin geschlossen. Doch manche Bundesländer gehen einen eigenen Weg und ändern die Corona-Schutzverordnungen zumindest teilweise.
Bitte beachten Sie, dass sich die Nachrichtenlage momentan schnell ändert. Die Informationen in diesem Text entsprechen dem Stand vom 2. März.
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Wo haben Nagelstudios, Kosmetik und Fußpflege geöffnet?
Baden-Württemberg
Im Südwesten ist ausschließlich die medizinische Fußpflege erlaubt. Auch beim Friseur sind kosmetische Leistungen wie Bartschneiden, Haarverlängerungen sowie Behandlungen an Augenbrauen und Wimpern untersagt.
Bayern
Friseure, Kosmetiksalons, Fußpflege und Nagelstudios dürfen ab 1. März öffnen und ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten. Die Leistungen können auch im Hausbesuch erbracht werden.
Berlin
In der Hauptstadt ist lediglich die medizinische Fußpflege gestattet.
Brandenburg
Fußpflege aus medizinischen Gründen ist erlaubt. Kosmetische Behandlungen in Nagelstudios & Co sind derzeit nicht möglich.
Bremen
Auch in Bremen ist lediglich die medizinische Fußpflege möglich. Hier wurde zum 1. Februar ein gesetzliches Schlupfloch geschlossen, das mobile körpernahe Dienstleistungen ermöglicht hatte.
Hamburg
Die sogenannten körpernahen Dienstleistungen sind in der Hansestadt weiterhin untersagt. Lediglich medizinische Fußpflege kann hier in Anspruch genommen werden.
Hessen
Neben den medizinisch notwendigen Behandlungen sind in Hessen auch hygienisch notwendige Anwendungen in Kosmetikbetrieben zulässig. Dazu gehören auch Behandlungen in Fußpflege- und Nagelstudios. Eine hygienische Notwendigkeit liegt vor, wenn ohne Behandlung die Gefahr von Infektionen oder anderen Gesundheitsschädigungen auftreten können. Erlaubt sind neben dem Friseurbesuch auch Bartpflege, Nagelreinigung und Akne-Behandlungen. Ob eine Dienstleistung medizinisch oder hygienisch notwendig ist, entscheidet der jeweilige Betrieb.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern können sowohl die medizinische als auch kosmetische Fußpflegesalons öffnen und – je nach Aufgabenbereich – medizinisch, therapeutisch und pflegerisch notwendige Behandlungen durchführen. Auch Hausbesuche sind unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich. Nicht erlaubt sind rein kosmetische Behandlungen.
Niedersachsen
Niedersachsen übernimmt die Vereinbarungen der Beschlussverordnung von Bund und Ländern, das heißt lediglich medizinisch notwendige Behandlungen sind erlaubt. Rein kosmetische bzw. dekorative Anwendungen im Nagelstudio sind nicht möglich.
Nordrhein-Westfalen
Die medizinische Fußpflege bleibt in NRW weiterhin gestattet. Darüber hinaus dürfen keine Behandlungen in Nagelstudios und Kosmetiksalons stattfinden.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz sind sowohl medizinisch als auch hygienisch notwendige Anwendungen in der Fußpflege gestattet. Rein kosmetische Behandlungen sind jedoch weiterhin untersagt.
Saarland
Unter entsprechenden Hygienemaßnahmen dürfen körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege im Saarland ab 1. März wieder öffnen.
Sachsen
Friseure und Fußpflegestudios dürfen ab 1. März unter den üblichen Hygiene- und Schutzbedingungen öffnen. In der Fußpflege sind lediglich medizinisch notwendige Behandlungen (auch ohne Rezept) erlaubt. Nagel- und Kosmetikstudios müssen geschlossen bleiben.
Sachsen-Anhalt
Auch Sachsen-Anhalt hält sich an die Beschlussverordnung. Demnach ist lediglich die medizinisch notwendige Fußpflege gestattet. Nagelstudios, die ausschließlich kosmetische Anwendungen anbieten, bleiben geschlossen.
Schleswig-Holstein
Ab 1. März ist die Nagelpflege an Händen und Füßen im Norden wieder zulässig. Dabei ist auch die kosmetisch/dekorative Nagelpflege wieder gestattet. Andere körpernahe Dienstleistungen wie allgemeine Kosmetik (Gesichtsbehandlungen) bleiben weiterhin untersagt.
Thüringen
Auch in Thüringen ist ausschließlich die medizinische Fußpflege erlaubt. Dekorative bzw. kosmetische Anwendungen sind nicht gestattet.
Was bedeutet „medizinische Fußpflege“?
Medizinische Fußpflege umfasst neben dem Kürzen von Nägeln und Hornhautentfernung beispielsweise auch die Behandlung von Nagelpilz, eingewachsenen Nägeln oder Zehenfehlstellung.
Die medizinische Fußpflege kann sowohl von Podologen als auch von Kosmetikern bzw. Dienstleistern außerhalb des Gesundheitswesens durchgeführt werden. Podologen haben dabei eine Zertifizierung von der Krankenkasse und arbeiten in der Regel auf Rezept vom Arzt. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung ist also von einem Arzt bestätigt worden.
Auch Kosmetiker können Fußpflege ausführen, die medizinisch notwendig ist. Dabei müssen sie jedoch im Zweifelsfall gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt selbst beweisen, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist.