Die Heidelberger Altstadt ist auch nachts ein Ziel von Touristen – und dementsprechend laut Foto: Adobe

Keine Öffnungszeiten nach 4 Uhr morgens: Die Stadt muss die Bewohner der Altstadt besser vor Kneipenlärm schützen.

Heidelberg - Die derzeit geltende Sperrzeitregelung, die Lokalen in der Heidelberger Altstadt Öffnungszeiten bis 4 Uhr morgens erlaube, stellt die Belange von Touristen und Gastronomiebetrieben „in zu hohem Maße über die Interessen der Bewohner“. Dies hat der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH) festgestellt und die Sperrzeitverordnung, die der Gemeinderat gegen Proteste von Altstadtbewohnern und trotz Bedenken der eigenen Stadtverwaltung im Dezember 2016 beschlossen hatte, für unwirksam erklärt.

Die Verordnung sei rechtswidrig, weil die schützenswerten Interessen der Anwohner nicht hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden seien, stellten die Richter des 6. Senats des VGH in einem Normenkontrollverfahren fest. Bei ihrem Erlass habe die Stadt das immisionsschutzrechtliche Regelungskonzept, das den Schutz der Nachtruhe gewährleisten und gesundheitsschädlichen Lärm vermeiden solle, unterlaufen und das ihr zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt, bemängelten sie. Die Heidelberger Regelung widerspreche schon an normalen Werktagen und erst recht an den Wochenenden von den Donnerstagnacht an dem Gemeinwohl.

Dies müssten die Anwohner nicht hinnehmen. Die Stadt müsse sich vielmehr „um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die in der Altstadt wohnenden Menschen bemühen“, erklärte der Senat. Die Revision hat er nicht zugelassen (Az. 6 S 1168/17).