Die Steine des Anstoßes Foto: Leif Piechowski

Was einen jüngst vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelten Streit über eine massive Stützmauer in Albershausen angeht, gibt es keinen Sieger. Juristisch verloren hat allerdings der Nachbar, der ein Einschreiten des Landratsamts gegen das errichtete Stützbauwerk gefordert hatte.

Was einen jüngst vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelten Streit über eine massive Stützmauer in Albershausen angeht, gibt es keinen Sieger. Juristisch verloren hat allerdings der Nachbar, der ein Einschreiten des Landratsamts gegen das errichtete Stützbauwerk gefordert hatte.

Albershausen - Im Streit um eine Stützmauer im Albershausen (Kreis Göppingen) gab es auch vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart keinen endgültigen Sieger. Juristisch verloren hat indes der Nachbar, der ein Einschreiten des Landratsamts als Baurechtsbehörde gegen das aus seiner Sicht illegal errichtete Stützbauwerk gefordert hatte. Dieses Ansinnen hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, „weil der Anspruch auf ein Einschreiten gegen eine solche - rechtswidrige - Anlage voraussetzt, dass die Nachbarn in den eigenen Rechten betroffen sind“. Allein der Umstand, dass die Mauer als äußerst störend empfunden werde, reiche hierfür nicht aus, so die Richter

Ansonsten ging der Rechtsstreit zwischen dem Mauerbauer und der Gemeinde beziehungsweise dem Landratsamt unentschieden aus. Der Grundstücksbesitzer hatte geklagt, dass ihm die aus seiner Sicht zustehende Befreiung für die Errichtung der Mauer versagt und ein Baustopp angeordnet worden sei. Dies wiederum hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Errichtung völlig rechtmäßig war. Das war sie, wie das Verwaltungsgericht urteilt, aber nicht.

Zwar sei die Mauer nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gebaut worden, „weil die Festsetzung als öffentliche Straße im einschlägigen Bebauungsplan nicht mehr wirksam ist“. Allerdings stehe sie auf einer sogenannten nicht überbaubaren Grundstücksfläche und überschreite damit die Baugrenze des Grundstücks zur Straße hin. „Eine solche Überschreitung wäre jedoch nur zulässig, wenn die Baurechtsbehörde sie zugelassen hätte“, führt das Gericht aus. Diese Zulassung sei allerdings zurecht nicht erfolgt, da die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Damit steht fest: Die vor gut zwei Jahren errichtete Stützmauer ist zwar rechtswidrig, muss aber zunächst nicht weg.

Wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird, ist indes noch völlig offen. Zum einen können die Parteien Berufung beim Mannheimer Verwaltungsgerichtshof einlegen, sofern sie zugelassen wird. Andererseits könnte es aber auch auf dem zivilrechtlichen Weg weitergehen. Bereits festgelegt hat sich der Nachbar. Er will keine weiteren juristischen Schritte unternehmen.

Anders sieht die Situation beim Eigentümer der Mauer aus. Er werde sich mit seinem Anwalt beraten. Eine gütliche Einigung mit der Gemeinde schließt er momentan aus. Wie die Kommune in der Angelegenheit weiter vorgeht, ist ebenfalls noch unklar. Bürgermeister Jochen Bidligmaier will die Urteilsbegründung abwarten und hofft „immer noch auf eine gütliche Einigung, indem gemeinsam über einen teilweisen Rückbau nachgedacht wird.“ Alles weitere müsse man dann einfach abwarten.