Ordentlich abgelegte Versicherungsverträge erleichtern den Angehörigen im Todesfall die Arbeit Foto: i-picture / Fotolia

Die Krankenversicherung läuft mit dem Tod automatisch aus, die Lebensversicherung hingegen muss innerhalb von 48 Stunden informiert werden. Und die Kfz-Versicherung können Angehörige übernehmen. Ein Überblick über den Umgang mit den wichtigsten Verträgen.

Stuttgart - Risiko- und Kapitallebensversicherung

Sie sind meist dazu da, dass Hinterbliebene nach dem Tod eines Angehörigen finanziell abgesichert werden. Damit diese zu ihrem Geld kommen, müssen sie die Versicherer unverzüglich über den Tod informieren. Andernfalls können laut Finanztest Schadenersatzansprüche drohen. Die Versicherung will folgendes sehen: Original-Versicherungsschein, amtliche Sterbeurkunde, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherer lassen den Angehörigen in bestimmten Fällen nur 48 Stunden Zeit – dann nämlich, wenn der Tote bei einem Unfall gestorben ist und einen Vertrag mit Todesfallleistung abgeschlossen hatte. Der Grund ist Finanztest zufolge dieser: Das Versicherungs-Unternehmen muss die Möglichkeit haben, eventuell eine Obduktion zu veranlassen. Meldet man sich später, kann der Versicherer sich im schlimmsten Fall weigern, die Todesfallsumme zu zahlen, so Finanztest. „Hatte der Versicherungsnehmer eine Kinderunfallversicherung abgeschlossen, wird die Versicherung bis zur Volljährigkeit der Kinder beitragsfrei weitergeführt“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.

Krankenversicherung

Als personengebundene Versicherung endet sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung mit dem Tod. Angehörige müssen lediglich den Versicherer informieren, die dazu notwendigen Daten stehen im Versicherungsschein.

Haftpflichtversicherung

Ist nur der Tote versichert dort versichert, muss man den Versicherer lediglich informieren – und bekommt dann bereits bezahlte Beiträge zurück. Eine Familienversicherung läuft automatisch weiter, bis der nächste Beitrag fällig wird. Zahlt der Hinterbliebene diesen weiter, wird er Versicherungsnehmer, erklärt die Deutsche Vermögensberatung.

Kfz-Versicherung

Hier ist nicht der Versicherungsnehmer versichert, sondern der Wagen. Das bedeutet: Behält der Erbe das versicherte Auto, erbt er auch den Versicherungsschutz. Das ist vor allem bei Verträgen mit niedrigen Beitragszahlungen interessant. Da sich die Versicherungsprämie jedoch auch nach personenbezogenen Kriterien richtet, muss der Tod des Versicherten bei der Versicherung gemeldet werden, sagt die deutsche Vermögensberatung. Will der Erbe die Versicherung kündigen, geht das nur, indem er den Wagen verkauft oder stilllegt. „Die bereits bezahlten Beiträge werden dann erstattet“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.

Wohngebäudeversicherung

Sie ist eine sachbezogene Versicherung, das bedeutet: Versichert sind Haus oder Wohnung. Zieht der Erbe darin ein, übernimmt er den Vertrag. Verkauft er die Immobilie, endet der Vertrag zwei Monate nach dem Tod. Diese Frist dient Finanztest zufolge dazu, den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, bis der Erbe entschieden hat, was mit dem geerbten Haus oder der geerbten Wohnung passieren soll.

Hausratsversicherung

Auch hier ist der Hausrat das versicherte Objekt. Bleibt der Erbe also nicht nur in der Wohnung eines Verstorbenen wohnen, sondern übernimmt auch dessen Einrichtung, erbt er auch die Hausratsversicherung. „In diesem Fall gibt es kein außerordentliches Kündigungsrecht“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft. Zieht der Erbe mit seinem eigenen Hausrat ein, läuft die Hausratsversicherung nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten nach dem Tod aus. Bereits bezahlte Beiträge werden anteilig erstattet.

Rechtsschutzversicherung

Der Vertrag besteht solange fort, wie der Verstorbene bereits Beiträge bezahlt hat – also beispielsweise bis Jahresende. Diese Regelung soll dem überlebenden Ehepartner die Möglichkeit geben, in Ruhe alle dringenden Angelegenheiten zu regeln und zunächst den Versicherungsschutz zu behalten, erklärt Versicherungsexpertin Kathrin Jarosch. Derjenige, der den Vertrag fortführt, kann aber auch verlangen, dass der Versicherungsvertrag ab dem Todesfall aufgehoben wird. Diese Möglichkeit besteht innerhalb eines Jahres nach dem Todestag. Nach Ablauf dieser Frist kann normal gekündigt werden – zum Ablauf des Vertrages. „Besteht also noch ein laufendes Verfahren des Verstorbenen über die Rechtsschutzversicherung, können die Erben den Rechtsstreit auch dann weiterführen, wenn sie den Vertrag nicht fortführen“, sagt Jarosch.