Der Bundesgerichtshof machte im April den Weg für die Gebührenrückforderungen frei. Foto: dpa/Uli Deck

Nach einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können zahlreiche Kunden auf Erstattung eines Teils ihrer Kontogebühren hoffen. Was bei Rückforderungen zu beachten ist.

Frankfurt - Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das von Banken und Sparkassen jahrzehntelang praktizierte Verfahren für Gebührenerhöhungen für unzulässig erklärt hat, können viele Verbraucher Geld zurückfordern. Rechtswidrig sind nach dem Urteil alle Preiserhöhungen, die ohne aktive Zustimmung der Kunden erfolgten. Als Zustimmung gilt beispielsweise ein Wechsel des Kontomodells durch den Kunden.

 

Auf unwirksame Erhöhungen entfallende Zahlungen sind bis zurück zum 1. Januar 2018 zu erstatten. Das gilt laut Stiftung Warentest auch dann, wenn die zugrunde liegende Erhöhung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Mehrkosten, die dadurch schon vor 2018 entstanden sind, müssen die Kreditinstitute wohl nicht mehr erstatten. Diese Ansprüche sind nach vorherrschender Rechtsmeinung verjährt – eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht allerdings noch aus.

Wichtig ist: Der Erstattungsanspruch bezieht sich nicht auf alle seit Anfang 2018 angefallenen Entgelte, sondern nur auf die Mehrkosten im Vergleich zur ursprünglichen Kontogebühr. Verbraucher müssen daher prüfen, welche Gebühren bei der Kontoeröffnung beziehungsweise beim letzten Wechsel des Kontomodells gültig waren. Seit 2018 gibt es eine jährliche Entgeltaufstellung, nicht aber für die Zeit davor.

Kontoauszüge können nachbestellt werden

Bankkunden, die sich über die davor gültigen Gebühren informieren wollen und dazu keine Unterlagen mehr haben, können Kontoauszüge der vergangenen zehn Jahre bei ihrer Bank nachfordern. Dafür fallen in der Regel Kosten an, die je nach Institut variieren.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist auf die Alternative hin, einen Antrag auf Auskunft über die bei einem Unternehmen gespeicherten eigenen Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu stellen. Laut Artikel 15 DSGVO schließt der Auskunftsanspruch auch das Recht auf eine kostenlose Kopie „der personenbezogenen Daten“ ein. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale gehören dazu auch Kontoumsätze. Zudem gibt es Anwälte und Online-Dienstleister, die Erstattungsansprüche für Bankkunden durchsetzen. Dafür verlangen sie eine Erfolgsbeteiligung. Eine Übersicht findet sich auf der Website der Stiftung Warentest unter Test.de.