Bis zu drei Jahren Elternzeit gibt es – allerdings muss die beim Arbeitgeber beantragt werden. Foto: imago//Thomas Trutschel

Werdenden Müttern steht vor und nach der Geburt ihres Kindes ein Mutterschutz zu. Eltern haben außerdem Anspruch auf Elternzeit. Aber wie lange sind diese Zeiten, was muss man dem Arbeitgeber mitteilen, und wie viel Geld gibt es? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Ist Nachwuchs auf dem Weg oder schon da, haben Eltern bestimmte Rechte. Während der Mutterschutz den gesundheitlichen und sozialen Schutz von Mutter und Kind kurz vor und nach der Geburt gewährleistet, ermöglicht die Elternzeit eine Auszeit vom Beruf, um sich um den Nachwuchs kümmern zu können – und zwar bis zu drei Jahre lang. Wie das im Detail aussieht.

Was ist der Mutterschutz? Schwangere Frauen oder junge Mütter stehen unter besonderem Schutz. Der ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, also auch für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Hausangestellte oder Praktikantinnen. Keinen Anspruch auf Mutterschutz haben dagegen Hausfrauen und Selbstständige.

Der Schutz umfasst die Gesundheit am Arbeitsplatz, einen besonderen Kündigungsschutz, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt und die Sicherung des Einkommens während der Zeit, in der man nicht arbeiten darf. Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Es orientiert sich am Durchschnittsverdienst in den 13 Wochen vor dem Mutterschutz. Maximal 13 Euro pro Tag davon zahlt die gesetzliche Krankenkasse, der Arbeitgeber zahlt die Differenz, um auf den durchschnittlichen Nettolohn zu kommen.

Wie lange hat man Mutterschutz? Die Mutterschutzfrist beträgt in der Regel 14 Wochen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Im Detail ist aber der Geburtstermin entscheidend. Frauenarzt oder -ärztin oder die Hebamme stellen über den voraussichtlichen Termin eine Bescheinigung aus. Kommt das Kind früher, bleibt der Anspruch trotzdem auf die vollen 14 Wochen Mutterschutz bestehen. Kommt das Kind später, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt entsprechend.

Anders ist es, wenn das Kind so früh auf die Welt kommt, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt – etwa, wenn es bei der Geburt weniger als 2500 Gramm wiegt. Bei einer Frühgeburt besteht der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt, die gesamte Mutterschutzfrist erhöht sich also auf 18 Wochen. Das Gleiche gilt, wenn Zwillinge oder Mehrlinge auf die Welt kommen oder das Kind eine Behinderung hat. In letzterem Fall müsste die Verlängerung der Schutzfrist bei der Krankenkasse beantragt werden.

Wann ist der letzte Arbeitstag? Der letzte Arbeitstag ist in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtsdatum. Ist beispielsweise der 28. Oktober der voraussichtliche Entbindungstermin, so beginnt die Schutzfrist am 16. September. Der 15. September wäre der letzte Arbeitstag. Ist noch Resturlaub zu nehmen oder sind noch Überstunden abzubauen, so ist der letzte Arbeitstag entsprechend früher. Bei zwei Tagen Resturlaub wäre der letzte Arbeitstag in dem Beispiel also am 13. September.

Was passiert durch den Mutterschutz mit den Urlaubsansprüchen? Der Mutterschutz ändert nichts am Urlaubsanspruch. Auch wenn wegen eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft nicht gearbeitet werden darf, entstehen Urlaubsansprüche. Und wenn noch Resturlaub vorhanden ist, verfällt dieser nicht. Dieser kann nach dem Mutterschutz oder nach der Elternzeit genommen werden.

Wie unterscheidet sich die Elternzeit vom Mutterschutz? Einer der Hauptunterschiede ist die Dauer – und dass Elternzeit für beide Elternteile möglich ist. Pro Kind stehen Eltern drei Jahre Elternzeit zu, die bis zum achten Geburtstag genommen werden können. Die Mutterschutzzeit nach der Geburt wird von den drei Jahren abgezogen. In der Elternzeit genießt man Kündigungsschutz. Für lesbische Eltern besteht Anspruch auf Elternzeit, wenn sie im gleichen Haushalt wie das Kind leben und dieses betreuen und erziehen. Voraussetzung dafür ist zudem die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Wie die Elternzeit konkret aussieht, bestimmen die Eltern. Sie können die ganzen drei Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon. Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Achtung: Ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind maximal 24 Monate Elternzeit möglich. Zusätzlich muss die Elternzeit – anders als Mutterschutz – beim Arbeitgeber angekündigt und von ihm bestätigt werden.

Das wegfallende Erwerbseinkommen wird während der Elternzeit durch das Elterngeld ersetzt. Das sogenannte Basiselterngeld beträgt zwischen 300 und maximal 1800 Euro monatlich und orientiert sich Netto-Monatseinkommen vor der Geburt. Es wird maximal 12 Monate für ein Elternteil ausgezahlt. Übernehmen beide Partner Teile der Elternzeit, gibt es zwei zusätzliche Monate Elterngeld. Dazu gibt es die Variante als Elterngeld Plus mit halb so hohen monatlichen Bezügen, dafür doppelter Laufzeit – also etwa 900 statt 1800 Euro monatlich, dafür 24 statt 12 Monate lang bei einem betreuenden Elternteil.

Welche Antragsfristen gelten? Eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn angekündigt werden. Bei Kindern zwischen dem dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag ist sie 13 Wochen vorher anzumelden.

Elterngeld – das kriegt man raus

Geld
 Das Elterngeld beträgt laut Bundesfamilienministerium höchstens 1800 Euro im Monat. Wer 1240 Euro netto oder mehr verdient, bekommt 65 Prozent des Netto-Einkommens. Menschen, die zwischen 1200 und 1239 Euro verdienen, erhalten 66 Prozent – zwischen 1000 und 1199 Euro gibt es 67 Prozent. Den Antrag auf Elterngeld sollte man in den ersten drei Lebensmonaten des Kindes stellen.

Berechnung
 Wer sein Elterngeld genau berechnen will, kann das über den Elterngeldrechner des Familienministeriums machen – zu finden unter familienportal.de/familienportal/meta/egr .