Wer in den Bus einsteigt, muss nach wie vor eine Maske tragen (Symbolfoto). Foto: imago images//Arnulf Hettrich

Seit Sonntag gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung. Gravierendste Änderung: die Lockerung der Maskenpflicht. Aber was gilt nun im öffentlichen Nahverkehr?

Ohne Maske geht seit dem 3. April wieder fast alles im Land: Einkaufen, ins Kino oder Essen gehen. Aber wie sieht es im öffentlichen Nahverkehr aus? Wer mit Bus und Bahn in Baden-Württemberg fährt, muss weiterhin eine Maske tragen – so sieht es die baden-württembergische Landesregierung vor. In „geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs“ gilt laut neuster Verordnung für Fahrgäste und Kontrolleure: Maske auf.

Was droht?

Für Fahrgäste ohne Maske kann es schnell teuer werden. Im Bußgeldkatalog für „Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung“ können Kunden nachlesen, was ihnen beim Verstoß blüht. Wer keine Maske im ÖPNV trägt, dem droht ein Bußgeldrahmen von bis zu 250 Euro.

Welche Maske muss man tragen?

Die Landesregierung spricht in ihrer Verordnung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken. Als Atemschutzmaske definiert sie beispielsweise die FFP2-Maske. Jedoch ist auch eine medizinische Maske ausreichend. Der 3G-Nachweis ist im öffentlichen Nahverkehr außerdem nicht mehr notwendig. Auch bei der Deutschen Bahn im Fernverkehr gilt keine 3G-Regel mehr. Die Maskenpflicht im Fernverkehr gilt allerdings auch noch.

SSB verteidigt Maskenpflicht

Auf ihrer Homepage verteidigen die Stuttgarter Straßenbahnen (SSB) die Maskenpflicht. Die Mund-Nase-Bedeckung habe sich im Kampf gegen die Pandemie als wirkungsvolle Maßnahme beweisen. Und, insbesondere FFP2-Masken würden eine höhere Schutzwirkung gegen besonders ansteckende Mutationen bieten. Viele Fahrgäste im Nahverkehr fragen sich, warum der Busfahrer keine Maske tragen muss. Die SBB gibt im Netz die Antwort: „Bei den Arbeitsplätzen der Bus- und Bahnfahrer handelt es sich um abgetrennte Bereiche. Deshalb ist das Tragen einer Maske am Lenkrad beziehungsweise im Führerstand nicht notwendig.“