Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Foto: PhotoSGH / shutterstock.com

In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, ob der Arbeitgeber Corona-Tests anbieten und bescheinigen muss.

Am 11. Oktober endet das Angebot der kostenlosen Bürgertests. Viele Arbeitnehmer, die sich noch nicht haben impfen lassen, hoffen daher weiterhin auf kostenlose Tests durch ihren Arbeitgeber. Aber muss der überhaupt Testungen anbieten?

Zwei Tests pro Woche verpflichtend

Arbeitgeber sind laut § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei kostenlose Schnelltests pro Woche anzubieten, sofern die Arbeit nicht ausschließlich von zu Hause aus erledigt wird. Ob die Tests im Betrieb, Zuhause oder an anderer Stelle durchgeführt werden, bleibt den Unternehmen überlassen.

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Sollte der Arbeitgeber über den Impf- oder Genesenenstatus der Mitarbeiter Bescheid wissen, muss er den geimpften und genesenen Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 2 der Corona-ArbSchV keine Tests anbieten. Allerdings sind die Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft darüber zu geben, ob sie geimpft oder genesen sind.

Gilt der Test für öffentliche Bereiche?

Mit dem Ende der kostenlosen Bürgertests kann die Teilnahme am öffentlichen Leben für Ungeimpfte ganz schön teuer werden. Denn schon jetzt ist für die meisten Bereiche ein Antigen-Schnelltestnachweis erforderlich. Für Diskotheken oder Clubs braucht es sogar einen PCR-Test. Aus diesem Grund wäre es natürlich verlockend, sich kostenlos beim Arbeitgeber testen zu lassen und das Ergebnis dann am Abend für den Restaurant- oder Kinobesuch zu verwenden.

In Baden-Württemberg ist dies gemäß der aktuellen Corona-Verordnung möglich. Die Bescheinigung des Arbeitgebers gilt für 24 Stunden als Testnachweis im Sinne der Verordnung. Allerdings auch nur für die Bereiche, in denen ein Antigen-Schnelltest ausreicht. In den Stufen zwei und drei des aktuellen Schutzkonzeptes ist für viele Bereiche ein PCR-Test vorgeschrieben, in denen die Arbeitgeberbescheinigung dann nicht mehr ausreichen würde.

Muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen?

Ja, in Baden-Württemberg ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über das Testergebnis vom Arbeitgeber oder der von diesem beauftragten Teststelle auszustellen. Im Falle eines positiven Testergebnisses muss auch ohne das Verlangen des Getesteten eine Bescheinigung ausgestellt werden, da diese zum einen als Berechtigung für eine PCR-Testung gilt und zum anderen für die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG benötigt wird.

Hinweis: Die Corona-ArbSchV sieht keine Pflicht zur Ausstellung von Testnachweisen vor. Baden-Württemberg hat in der aktuellen Corona-Verordnung die Bescheinigungspflicht jedoch aufgenommen. Weitere Fragen zu den betrieblichen Testungen hat das Sozialministerium Baden-Württemberg in diesem Dokument beantwortet. Wie die anderen Bundesländer damit umgehen, ist in deren Corona-Verordnungen geregelt.

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