Im Raserprozess haben alle drei Angeklagten aus Ludwigsburg eine türkische Staatsangehörigkeit. Dürfen die Männer im Falle einer Verurteilung in Deutschland bleiben?
Kann ein Mordurteil nicht nur Gefängnis, sondern auch das Ende des Bleiberechts hier in Deutschland bedeuten? Diese Frage steht unausgesprochen über dem Prozess gegen drei mutmaßliche Raser mit türkischer Staatsangehörigkeit aus Ludwigsburg. Der Hauptangeklagte G. (32) hat wie sein Cousin K. (25) eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, sein Bruder I. (35) eine befristete. Alle drei haben bereits eingeräumt, am tödlichen Autorennen beteiligt gewesen zu sein.
Das Landgericht Stuttgart klärt seit Wochen, ob G. wegen Mordes zu verurteilen ist – das Urteil wird für den 7. April erwartet. Der Tatvorwurf: Er habe bei einem illegalen Autorennen mit I. bei Tempo 157 auf der Schwieberdinger Straße in Ludwigsburg den Tod zweier junger Frauen billigend in Kauf genommen. Der Bruder I. muss sich unter anderem wegen versuchten Mordes verantworten, K. wegen verbotenen Autorennens und Beihilfe zur fahrlässigen Tötung.
Jenseits des aktuellen Prozesses stellt sich eine zweite zentrale juristische Frage: Könnte eine formale Ausweisung folgen – und am Ende eine faktische Abschiebung? In der politischen Debatte werden klarere Konsequenzen für ausländische Straftäter gefordert. Behörden schauen aber keineswegs untätig zu.
Der Fall des Heilbronner Wollhaus-Rasers steht Pate
Ein Blick nach Heilbronn zeigt, wie real dieses Szenario ist. Der sogenannte Wollhaus-Raser wurde im April 2024 verurteilt. Der damals 21-Jährige hatte keine deutsche, sondern eine türkische Staatsangehörigkeit. Das Landgericht Heilbronn erlegte ihm wegen Mordes neun Jahre Haft auf – es galt das Jugendstrafrecht. Nach dem Prozess wurde das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart aktiv und stellte ihm eine Ausweisungsverfügung zu.
Auf den Verwaltungsakt der Ausweisung durch das RP Stuttgart müsste eine reale Abschiebung erfolgen – für diesen Vollzug ist das RP Karlsruhe zuständig. Der Täter muss jedoch zuvor einen erheblichen Teil seiner Haft verbüßt haben.
„Bei Verurteilungen wegen Mordes oder versuchten Mordes geht der Gesetzgeber von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aus.“
Laura Hartmann, Pressesprecherin des Regierungspräsidium Stuttgart
Für die formale Ausweisung der Straftäter aus Ludwigsburg wäre wie im Heilbronner Fall das RP Stuttgart verantwortlich. Die Behörde will sich zum Raserprozess und dessen Angeklagten nicht äußern. Allgemein weist das RP darauf hin: „Eine Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, der den Aufenthaltstitel beendet – wodurch die Person ausreisepflichtig wird.“ Eine solche Entscheidung müsse bestandskräftig, also nicht mehr anfechtbar sein, damit der Staat sie vollziehen könne.
Rechtsgrundlage sind laut RP die Paragrafen 53 und folgende des Aufenthaltsgesetzes. Danach wird ausgewiesen, wessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet. Dem stehe das Bleibeinteresse des Menschen gegenüber, der abgeschoben werden soll. „Bei Verurteilungen wegen Mordes oder versuchten Mordes geht der Gesetzgeber von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aus“, teilt die RP-Sprecherin Laura Hartmann mit.
I. hat nur einen befristeten Aufenthaltsstatus
Zugunsten eines Straftäters könnte sprechen: die Dauer seines Aufenthalts, die familiären Bindungen, wie er wirtschaftlich integriert ist und welchen aufenthaltsrechtlichen Status er hat. Und genau hier unterscheiden sich die Angeklagten: Laut Gericht verfügt I. nur über eine befristeten Aufenthaltserlaubnis, die an den Zweck der Arbeit gebunden ist und regelmäßig verlängert werden muss. Sein Bruder, der Hauptangeklagte G., besitzt hingegen eine Niederlassungserlaubnis, die unbefristet gilt. Wäre für ihn damit eine Abschiebung vom Tisch? Die Antwort lautet: nein – aber die Hürden für eine Ausweisung wären für das RP in seinem Fall höher.
Das RP Stuttgart stellt klar, dass der Aufenthaltsstatus bei der Abwägung eine zentrale Rolle spielt. Je verfestigter die Rechtsposition, desto gewichtiger das Bleibeinteresse. Eine Niederlassungserlaubnis genieße stärkeren Schutz als eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Dennoch könne auch sie durch eine Ausweisung zum Erlöschen gebracht werden, wenn das öffentliche Interesse – etwa bei einem Mordurteil – überwiegt.
Für I. mit befristetem Aufenthaltsrecht wäre die Lage rechtlich weniger stabil. Bereits die Verlängerung seines Titels bei der Ausländerbehörde Ludwigsburg könnte im Fall einer gravierenden Verurteilung wegen versuchten Mordes scheitern. Bei einer Haftstrafe wäre ohnehin nicht mehr die Stadt Ludwigsburg, sondern das RP Stuttgart zuständig.
Bei G. wäre die Prüfung komplexer. Das dauerhafte Bleiberecht schützt nicht absolut. Entscheidend wäre, wie lange er bereits in Deutschland lebt, wie stark er hier familiär verwurzelt ist, ob er als faktischer Inländer gelten könnte – oder ob das Gewicht einer möglichen Mordverurteilung diese Bindungen überlagert. Das Gesetz verlangt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall.
Droht den Rasern von Ludwigsburg also die Abschiebung? Für I. mit befristetem Status wäre sie rechtlich näherliegend. Keineswegs ausgeschlossen erscheint sie trotz des dauerhaften Bleiberechts für K., dessen Kinderregelung weiterwirkt, und G. – ihre Ausweisungen wären jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Gewiss ist nur: Ein Strafurteil beendet nicht automatisch den Aufenthalt. Freilich würde die Frage der Ausweisung bei einer Verurteilung wegen Mordes oder versuchten Mordes gewichtig auf den Tisch kommen.