Zuschauer stehen vor dem Landgericht in Freiburg Schlange. Doch schon kurze Zeit später müssen sie wieder vor die Tür. Foto: dpa

Immer wieder wird die Öffentlichkeit beim Staufener Kinderschänderprozess ausgeschlossen. Dabei spielt das Publikum in der Strafgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle.

Freiburg - Gedränge vor dem Freiburger Landgericht: Das Interesse am ersten Prozess um den Staufener Kinderschänderring ist groß. Doch kaum hat die Verhandlung begonnen, müssen Zuhörer vor die Tür. Der Angeklagte ist bereit auszusagen. Weil es dabei um intimste Dinge gehe, wünscht sich die Verteidigung den Ausschluss des Publikums.

Dilemma für die Richter

„Die Öffentlichkeit ist ein wichtiges Prinzip des Strafverfahrens“, sagt der Erlangener Strafrechtsprofessor Christoph Safferling. Es soll eine Geheimjustiz verhindern und eine Kontrolle gewährleisten. Deshalb sei der Ausschluss nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Allerdings sei auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten ein hohes Gut. „Das ist ein Dilemma“, sagt Safferling.

Im Staufener Fall hatten sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage gegen den Ausschluss ausgesprochen. Das öffentliche Interesse sei bei diesem außergewöhnlichen Fall höher zu bewerten als die Intimsphäre des Angeklagten. Auch Safferling sieht das massive Interesse, dies steigere aber auch die Schutzbedürftigkeit. „Das Gericht muss eine Dämonisierung des Angeklagten verhindern.“ Die Unschuldsvermutung gelte bis zum Abschluss des Verfahrens.

In der Regel hätten die Gerichte einen großen Ermessensspielraum. Nur Prozesse gegen Jugendliche müssten nicht öffentlich verhandelt werden. Ebenso ist es bei jugendlichen Opfern. Wünschen sie oder ihre gesetzlichen Vertreter den Ausschluss, muss während ihrer Aussage hinter verschlossener Tür verhandelt werden.