Dem Schwimmlehrer wird vorgeworfen, sich an mehr als 30 Mädchen vergangen zu haben. Foto: dpa/Uli Deck

Für ihn geht es um Freiheit nach der Haft. Für das Gericht um die Frage seiner Gefährlichkeit. In Baden-Baden steht die Sicherungsverwahrung für einen wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Schwimmlehrer auf dem Prüfstand.

Das Landgericht Baden-Baden prüft seit Mittwoch, ob ein wegen schwerer sexueller Gewalt an Kindern verurteilter Schwimmlehrer nach Verbüßung seiner Haft frei kommt oder auch dann noch hinter Schloss und Riegel bleiben muss. Am Vormittag seien die bisherigen Urteile in dem Fall verlesen worden, sagte eine Gerichtssprecherin. Auch ein psychiatrischer Sachverständiger war geladen.

Der inzwischen 38 Jahre alte Mann war wegen Missbrauchs von über 30 Mädchen im Alter zwischen vier und zwölf Jahren schuldig gesprochen worden. Er nötigte die Kinder, verletzte sie grob im Intimbereich und bedrohte zwei Opfer sogar mit dem Tod, sollten sie nicht schweigen. Die mehr als 130 Taten geschahen während seiner Schwimmkurse entweder im Wasser oder in den Umkleidekabinen und wurden zum Teil von ihm gefilmt.

Entscheidung wird im November erwartet

Der Mann wurde im Jahr 2018 bereits zu zwölf Jahren Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Verbrechen hatte er zu bagatellisieren versucht und zum Teil - trotz der Aufnahmen, die auch ihn zeigten - abgestritten. Das Landgericht hatte dies 2018 als Zeichen seiner Gefährlichkeit gewertet und die Sicherungsverwahrung damit begründet. Der BGH sah darin aber zulässiges Verteidigungsverhalten.

Eine andere Jugendkammer muss darüber nun neu befinden und unter anderem klären, inwieweit der Mann rückfallgefährdet ist. Geladen ist Angaben einer Gerichtssprecherin zufolge auch ein psychiatrischer Sachverständiger. Eigentlich hätte schon im Februar verhandelt werden sollen. Da der Angeklagte aber in Corona-Quarantäne war, wurde das Verfahren verschoben. Eine Entscheidung wird am 21. November erwartet.

Die Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung ihrer Haft als gefährlich gelten.