Der Europäische Gerichtshof bestätigt die EU-Mindestlohnrichtlinie im Kern. Dies kann jedoch kein Anlass für gewerkschaftlichen Jubel sein, meint unser Autor.
Die EU muss ihre Mindestlohnrichtlinie nicht schreddern. Die Bestätigung durch den Europäischen Gerichtshof war im Vorfeld keineswegs so sicher, nachdem der Generalanwalt die Abschaffung gefordert hatte. Allerdings fällte der EuGH ein salomonisches Urteil, wonach es im Prinzip soziale Mindeststandards für Löhne im Niedriglohnsektor geben darf. Entscheidend ist: Konkrete EU-Vorgaben für die nationale Festsetzung von Mindestlöhnen sind nichtig.
So erstaunt es nicht, wenn Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zwischen Frust und Erleichterung schwanken, weil ihre (gegensätzlichen) Hoffnungen nicht erfüllt wurden. Für Deutschland bedeutet das Urteil: Was die Festlegung der Mindestlöhne angeht, bleibt alles wie gehabt. Obwohl in der Wirtschaft massiver Ärger über die nächsten Anhebungen auf 13,90 und 14,60 Euro nachhallt, weil diese in der Krise als völlig kontraproduktiver Kostentreiber betrachtet werden, besteht kein Korrekturbedarf an der Arbeit der Mindestlohnkommission. Auch der deutsche Gesetzgeber sollte ihren Spielraum nicht weiter einschränken.
Die bisher vor allem unter Arbeitsrechtsexperten diskutierte Frage, ob die Kommission rechtlich zu den Anhebungen befugt war oder ihre Kompetenzen überschritten hat, müsste letztlich auch vor Gericht geklärt werden. Wahrscheinlicher sind solche juristische Auseinandersetzungen nach dem EuGH-Urteil aber nicht geworden.