Die Nebenkostenabrechnung flattert meist zum Ende des Jahres ins Haus. Foto: imago/blickwinkel/imago stock&people

Meist gegen Jahresende bekommen Mieter ihre Nebenkostenabrechnung zugestellt. Doch gibt es dafür Fristen? Und was fällt alles darunter? Wir geben Antworten.

Ein wenig Zusatzgeld oder doch zusätzliche Kosten? Mieter erhalten meist gegen Ende des Jahres ihre Nebenkostenabrechnung von ihrem Vermieter. In der Regel zahlt der Mieter einen bestimmten monatlichen Betrag im Voraus – und mit der jährlichen Abrechnung gibt es dann entweder Geld zurück oder eine Nachzahlung ist fällig.

Die Nebenkostenabrechnung muss laut dem Mieterverein Stuttgart innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum zugestellt werden. Dieser wird im Mietvertrag festgehalten. In der Regel entspricht er dem Kalenderjahr. Bedeutet in solch einem Fall: Die Nebenkostenabrechnung für 2020 muss spätestens am 31.12.2021 bereitgestellt werden. Hält der Vermieter die Frist nicht ein, kann er keine Nachforderungen stellen.

Was fällt alles in die Nebenkostenabrechnung?

Was kann bei der Nebenkostenabrechnung alles abgerechnet werden? Laut dem Mieterverein Stuttgart kann Folgendes nach der Betriebskostenverordnung darunter fallen:

• Heizung

• Warmwasser

• Grundsteuer

• Abwasser

• Wasser

• Fahrstuhl

• Straßenreinigung und Müllabfuhr

• Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung

• Gartenpflege

• Beleuchtung

• Schornsteinfeger

• Sach- und Haftpflichtversicherung

• Hauswart

• Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel

• maschinelle Wascheinrichtung

• sonstige Betriebskosten. Diese Position muss im Mietvertrag konkret definiert werden. Es kann sich zum Beispiel um Kosten für Sauna, Schwimmbad usw. handeln.

Als Verteilerschlüssel in einem Haus mit mehreren Parteien gilt in der Regel die Wohnfläche. Es kann aber auch die Kopfzahl genommen werden. Das wird bei Vertragsabschluss von Mieter und Vermieter vereinbart.