Vermieter müssen sich bei der Erhöhung der Mieten an einige Regeln halten. Foto: dpa/Jens Kalaene

Eine Mieterhöhung für den Wohnraum bekommt fast jeder Mieter, der längerfristig eine Wohnung bezieht. Doch nicht jede davon ist zulässig. Wir geben einen Überblick darüber, wie oft die Miete um welchen Betrag erhöht werden darf.

Um einen unverhältnismäßigen Anstieg der Mietpreise zu verhindern, dürfen Vermieter die Mieten nicht willkürlich festsetzen oder erhöhen. Der Gesetzgeber hat hierfür Grenzen gesetzt, um Preisüberhöhung oder gar Wucher zu verhindern. Aber wie oft darf die Miete um welchen Betrag erhöht werden?

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Wann und wie stark die Preise für Wohnraum angehoben werden dürfen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab dem Paragrafen 557 festgeschrieben. Demnach kann der Vermieter vom Bewohner eine Erhöhung der Miete verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Um welchen Betrag dürfen Mieten erhöht werden?

Grundsätzlich ist es dem Vermieter erlaubt, den Preis für die Wohnung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen. Ortsüblich ist die Miete dann, wenn sie an vergleichbare Wohnungen am Wohnort angepasst ist. Wie hoch dieser Preis in einer bestimmten Region ist, geht unter anderem aus Mietspiegeln hervor, die alle zwei Jahre veröffentlicht werden.

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Dabei gibt es allerdings Einschränkungen, wie die im BGB festgesetzte Kappungsgrenze. Die Kaltmiete darf demnach innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen. In einigen Städten, darunter auch Stuttgart, Freiburg und Heidelberg, liegt die Kappungsgrenze sogar bei 15 Prozent. Hierdurch soll ein zu rascher Anstieg der Mietpreise verhindert werden, auch wenn diese bislang deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wie oft dürfen Mietpreise erhöht werden?

Des Weiteren gilt die sogenannte Jahressperrfrist. Diese legt fest, dass der Preis für die Wohnung frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Das Verlangen danach darf laut BGB frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Somit hat der Mieter eine Überlegungsfrist von drei Monaten.

Zusätzlich muss die Mieterhöhung fristgerecht und schriftlich angekündigt werden sowie formal richtig sein. Es muss ein Grund für die Anhebung des Preises genannt werden.

Modernisierungen und Betriebskosten

Modernisiert der Vermieter allerdings eine Wohnung, können Teile der Kosten auf die Mieter übertragen werden. So ist es Vermietern erlaubt, die jährliche Miete um acht Prozent zu erhöhen. Auch bei Veränderungen der Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, diese anteilig auf den Mieter umzulegen. Beide Fälle bedürfen einer schriftlichen und fristgerechten Ankündigung.

Wer als Bewohner eine Mieterhöhung bekommt, die diese genannten Kriterien nicht erfüllt, kann ihr gegebenenfalls widersprechen.