Hohe Nebenkosten? Wer die Angaben überprüft, kann möglicherweise viel Geld sparen (Symbolbild). Foto: imago images / Panthermedia/"AntonioGuillem"

„Jede zweite Abrechnung ist falsch“, erklärt ein Jurist vom Deutschen Mieterbund in Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung. Welche Beträge üblich sind und wann Mieterinnen und Mieter lieber kritisch nachfragen sollten.

„Man hat als Mieter das Recht, die Belege zu prüfen“, erklärt Jurist Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung, die im Rahmen der Nebenkosten zur Miete entstehen. Doch wann lohnt es sich überhaupt, eine Überprüfung vorzunehmen? Der Mieterbund gibt Tipps.

Im Jahr 2018 lagen die Betriebskosten in Deutschland im Schnitt bei 2,17 Euro pro Quadratmeter und Monat. „Das kann als Anhaltspunkt dienen“, erklärt Wall. Es komme stark auf das Objekt an – etwa ob es einen Aufzug oder einen Garten gibt. Außerdem gebe es regionale Unterschiede. Doch wer deutlich mehr bezahlt, solle lieber einmal genau hinschauen. Normalerweise wird im Mietervertrag eine Betriebskosten-Pauschale festgelegt, der Mieter erhält darüber dann eine jährliche Abrechnung. Je nachdem, wie sie ausfällt, gibt es Geld zurück oder eine zusätzliche Rechnung.

Nicht alles darf einfach zu den Betriebskosten gezählt werden

„Was tatsächlich Betriebskosten sind, steht in der Betriebskostenverordnung, die insgesamt 17 Posten aufführt“, erklärt der Jurist. Dazu gehören etwa die Kosten für einen Hausmeister, die Gartenpflege, Gebühren der Müllabfuhr, die Grundsteuer, Warmwasser oder etwa auch die Beleuchtung im Treppenhaus.

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Es gibt aber auch Kosten, die nicht an den Mieter weitergegeben werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise anfallende Reparaturen und Verwaltungskosten. Oftmals versuchten Vermieter diese Kosten fälschlicherweise an die Mieter weiterzugeben, so der Jurist. Doch um welche Kostenart es sich handelt, lässt sich im Zweifel nur bei einer Überprüfung der Belege feststellen. „Es gibt keinen Anspruch auf einen Überprüfungstermin“, erklärt Wall. Wer etwa an der Rechtmäßigkeit einer Nachzahlung zweifle, der solle mit der entsprechenden Überweisung lieber einen solchen abwarten. Sie dürfe in „angemessener Höhe“ zurückgehalten werden, klärt der Jurist auf.