Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter kritisiert einzelne Haftanstalten und Psychiatrien in Deutschland für ihre Praktiken. (Symbolbild) Foto: /Schöning

Kein Klo? Eine Kontrollinstanz soll sicherstellen, dass in Deutschland Grundrechte auch beim Freiheitsentzug gewahrt sind. In einem Bericht spricht sie zum Teil von „menschenunwürdigen“ Situationen.

Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter kritisiert einzelne Haftanstalten und Psychiatrien in Deutschland für ihre Praktiken. In je einem Gefängnis im Saarland und in Baden-Württemberg haben sich je zwei Häftlinge eine neun Quadratmeter große Zelle mit nur einer Toilette im Raum teilen müssen, wie die Kontrollinstanz in ihrem Jahresbericht mitteilte. Zudem war das Klo in dem Gefängnis in Baden-Württemberg demnach nicht räumlich abgetrennt. „Diese Bedingungen stellen eine erniedrigende Situation für die betroffenen Gefangenen dar und führen zu einer menschenunwürdigen Unterbringung“, hieß es in dem Bericht.

Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist im Rahmen eines Anti-Folter-Übereinkommens der Vereinten Nationen tätig. Sie soll die Einhaltung von Grundrechten in allen Einrichtungen in Deutschland kontrollieren, in denen Menschen die Freiheit entzogen wird oder Freiheitsentzug folgen könnte - etwa bei stationären Grenzkontrollen. 

Nur Bettpfannen und Urinflasche für den Toilettengang

Zum Teil seien Menschen in psychiatrischen Einrichtungen in Räumen ohne Toilette eingeschlossen gewesen, hieß es im Jahresbericht weiter. In einer Psychiatrie in Baden-Württemberg standen den Patientinnen und Patienten demnach für ihre Notdurft zum Teil nur Bettpfannen und Urinflaschen zur Verfügung. Durch die Videoüberwachung sei zudem jede Benutzung dieser auf einem Monitor sichtbar gewesen. 

Auch Abschiebungen werden in dem Bericht erwähnt. In einem Fall schoben die Behörden - entgegen einem richterlichen Beschluss - einen Mann aus Nigeria ab. Regelmäßig wird laut der nationalen Stellen bei Abschiebungen das Kindeswohl nicht ausreichend beachtet, etwa weil die Kinder bei Sammelabschiebungen von ihren Eltern getrennt werden.