Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper)
Die Stadt Marbach am Neckar bittet darum, die Vorschriften für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten. Aufgrund der erhöhten Brandgefahr wird in § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung geregelt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist.
Die Stadtverwaltung weist zudem darauf hin, dass die Benutzung von Schreckschusswaffen im öffentlichen Raum nicht gestattet ist und bittet um Beachtung der Vorschriften des Waffengesetzes.
Unter das gesetzliche Verbot fallen sowohl die gesamte Marbacher Altstadt mit ihrer großen Ansammlung denkmalgeschützter Häuser wie auch der alte Ortskern in Rielingshausen.
Wir bitten daran zu denken, dass eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Dadurch könnte das neue Jahr mit einem Missklang beginnen, was vermieden werden kann.
Die Stadtverwaltung wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein gesundes und friedvolles Jahr 2026!
Bei uns daheim
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