Ältere Diesel-Fahrzeuge haben in Stuttgart nicht mehr auf allen Strecken freie Fahrt. Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Der Grenzwert der EU für Stickstoffdioxid könnte schon jetzt überschritten sein. Dann wäre das Streckenfahrverbot nicht zu rechtfertigen.

Stuttgart - Vom 1. Januar 2020 an soll in Stuttgart auf vier stark befahrenen Strecken mit hoher Schadstoffbelastung ein Fahrverbot für Euro-5-Diesel gelten. Das Regierungspräsidium Stuttgart (PR) hat dazu den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt vor wenigen Tagen erneut um weitere Restriktionen ergänzt.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die Streckensperrung für Euro-5-Diesel wegen der zu erwartenden Verlagerung des Verkehrs überhaupt zulässig ist. Ein Gutachten der Kanzlei Gleiss Lutz im Auftrag der Stadt und auf Drängen der SPD betrachtet dazu die Situation in der Talstraße im Osten. Sie würde wohl als Alternativroute genutzt werden.

In der Talstraße hat die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) Sondermessungen veranlasst. Laut Gutachten wurde vom 1. April bis zum 30. Juni an der Talstraße 41 ein Mittelwert von 49 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft ermittelt. EU-weit zulässig sind maximal 40 Mikrogramm. Die EU-Grenze ist allerdings ein Jahresmittelwert – und der liegt für die Talstraße nicht vor. Die LUBW hat auf ihrer Homepage für den Standort einen „abgeschätzten Jahresmittelwert“ für 2019 von 48 Mikrogramm errechnet. Die Messstation soll weiter betrieben werden.

Wert im Gutachten wurde berechnet

In einem Ergänzungsgutachten zum neuen Luftreinhalteplan nimmt das Land an, dass es durch das künftige Euro-5-Dieselfahrverbot am Neckartor zu mehr Verkehr in der Talstraße kommen wird. Dort werde der (rechnerisch ermittelte) Stickstoffdioxidwert im Jahr 2020 dadurch von 33 auf 36 Mikrogramm pro Kubikmeter steigen. Tempo 40 soll ihn dann wieder auf 34 drücken.

Die Anwälte von Gleiss Lutz melden für die Stadt „Zweifel an der Plausibilität der Prognose“ an. Sollte der Grenzwert in der Talstraße schon jetzt überschritten sein und würde der Wert wegen des Fahrverbots weiter nach oben gehen, wäre das streckenbezogene Verbot nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts „eindeutig als rechtswidrig zu beurteilen“, schreiben die drei Anwälte Professor Michael Uechtritz, Andreas Neu und Daniel Couzinet. Weil keine Jahresmessung existiert, fehle der Stadt die Handhabe, das Fahrverbot abzulehnen. Es sei trotz der Ungewissheit zulässig.

Das Land hat reagiert

Das Land hat auf die rechtliche Unsicherheit reagiert. Im Entwurf des Luftreinhalteplans waren weitere Messungen und Maßnahmen erst nicht vorgesehen. In der 4. Fortschreibung steht nun aber, dass es ein Verkehrsmonitoring und eine 5. Fortschreibung geben solle. Im Zweifelsfall käme es dann nicht zu einem streckenbezogenen, sondern zonalen Fahrverbot, welches mindestens den gesamt Talkessel umfassen würde.