Weniger Verkehr am Neckartor – das fordert das Gericht. Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Bis Mitte Oktober muss das Land erklären, wie es die in einem Vergleich mit Feinstaubklägern eingegangene Vepflichtung für weniger Verkehr am Neckartor, umsetzen will. Andernfalls droht erneut ein Zwangsgeld. In einem ähnlichen Fall hat das Verwaltungsgericht das schon verhängt.

Stuttgart. - Das Verwaltungsgericht Stuttgart erhöht den Druck auf das Land, der in einem vor dem Gericht geschlossenen Vergleich mit zwei Feinstaubklägern festgeschriebenen Verpflichtung nachzukommen. Das Land hatte im April 2016 zugesagt, an Tagen mit hoher Luftbelastung den Verkehr am Neckartor um 20 Prozent zu reduzieren, war davon aber später wieder abgerückt. Deshalb hatte das Verwaltungsgericht bereits am Freitag voriger Woche ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro verhängt, was finanziell nicht zu Buche schlägt, weil es von einer Tasche des Landes in die andere geht, aber die grün-schwarze Landesregierung in Bedrängnis bringt. Die Grünen wollen zahlen, die CDU will Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Eine Entscheidung fällt Mitte nächster Woche.

Zweites Verfahren

In einem parallel dazu laufenden Verfahren droht das Verwaltungsgericht mit einem von den Klägern beantragten und am Freitag ergangenen Beschluss nun ein weiteres Zwangsgeld von 10 000 Euro an. „Dem Antrag war zu entsprechen, weil das Land seiner Verpflichtung zur Verkehrsreduzierung weiterhin zu Unrecht nicht nachkommt“, stellte die 13. Kammer fest. Hintergrund: Auch der seit Anfang der Woche ausgelegte Entwurf zum Luftreinhalteplan enthalte keine Maßnahme, „die nachweislich dazu geeignet ist, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens um rund 20 Prozent und damit eine deutliche Redizierung der Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Stockstoffdioxid und Feinstaub am Neckartor zu bewirken“, so die Kammer. Dabei geht es zentral um die Busspur, die vom „Wulle“-Steg bis zum Neckartor eingerichtet werden soll. Sie sei „nicht ausreichend“, um den Vergleich zu erfüllen, so das Gericht. Gegen diesen Beschluss kann das Land Beschwerde einlegen.