Im Streit um den Weiterbau der Moschee in Leinfelden-Echterdingen hat sich der Moscheeverein an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe gewandt. Gleichzeitig haben die Stadt und der VKBI wieder den Gesprächsfaden aufgenommen.
Zwei Gerichte haben sich schon mit dem Streit zwischen der Stadt Leinfelden-Echterdingen und dem Verein für Kultur, Bildung und Integration (VKBI) um den Weiterbau der Moschee im Oberaichener Gewerbegebiet beschäftigt. Nun könnte es am Bundesgerichtshof in Karlsruhe weitergehen. Der VKBI hat ein Gespräch mit einem BGH-Anwalt geführt. Dieser hat – um die gesetzte Frist zu wahren – Revision gegen das Berufungsurteil des Stuttgarter Oberlandesgericht eingelegt.
Dieser Schritt werde oft auch deshalb gemacht, um sich alle Möglichkeiten offen zu halten, heißt es aus Juristenkreisen. Dazu passt, dass die Stadt und der VKBI mittlerweile den Gesprächsfaden wieder aufgenommen haben. Wie zu erfahren war, hatte Oberbürgermeister Roland Klenk dem VKBI-Vorsitzenden Muhammet Güçlü dazu vier mögliche Termine angeboten. Mittlerweile soll auch tatsächlich ein Gespräch stattgefunden haben.
Zur Erinnerung: Nach jahrelangem Vorlauf und einer Entscheidung des Stuttgarter Landgerichts hatte der 10. Zivilsenat des Stuttgarter Oberlandesgerichts im September verkündet, dass auch er die Stadt im Recht sieht. Er hat den VKBI dazu verpflichtet, das Erbbaurecht für das Grundstück an der Wilhelm-Haas-Straße zurück an die Kommune zu übertragen. Der Wunsch der Muslime, das Eigentum für den Moscheebaugrund zu erhalten, wurde abgewiesen. Der Kaufvertrag muss demnach zurückabgewickelt werden. Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis die Entscheidung des Stuttgarter Landgerichts bestätigt. Und betont, dass die Kommune nicht umhinkommen werde, den Verein für den Wertzuwachs zu entschädigen, den das Grundstück durch den Bau des Gebetshauses erhalten habe. Eine Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Eine außergerichtliche Einigung ist weiter möglich
„Weil die Revision zugelassen ist“, erklärt eine Sprecherin des BGH nun unserer Zeitung, „muss es auch eine Verhandlung geben“. Zumindest dann, wenn dies die Parteien wünschen, denn diese seien die Herren des Verfahrens. Wann dies der Fall sein könnte, ist allerdings offen. Denn zunächst muss der Verein seine Revision begründen. Der Stadt wird das Recht eingeräumt, darauf zu erwidern. Das alles sei wieder mit Fristen verbunden, die das Gericht setzt, die aber auch verlängert werden können. Zeit, die freilich auch dafür genutzt werden kann, außergerichtlich zu einer Lösung zu kommen.