Die Kontrolleure des Bundestags erhalten Unterstützung. Ein „ständiger Bevollmächtigter“ soll helfen, BND und Verfassungsschutz auf die Finger zu gucken. Es bleibt aber ein Kampf David gegen Goliath.
Berlin - Die Arbeit der deutschen Geheimdienste war in den vergangenen Jahren wahrlich nicht vertrauensbildend. Im Zusammenhang mit den Morden des rechtsterroristischen Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) ist bis heute nicht klar, welche Rolle der Verfassungsschutz und dessen dubiose V-Männer in der rechten Szene spielten. Und auch der skandalöse und gegenüber dem US-amerikanischen Geheimdienst NSA willfährige Umgang des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit Kommunikationsdaten deutscher Bürger warf zahlreiche Fragen auf, die bis heute von den zuständigen Gremien des Bundestags nicht abschließend geklärt wurden.
Vor diesem Hintergrund und im Wissen darum, dass nicht nur die Geheimdienste, sondern auch die parlamentarische Kontrolle versagt hat, zieht die Koalition Konsequenzen. Eine davon ist die Bestellung eines „Ständigen Bevollmächtigten“, der die Arbeit des federführend für die Überwachung der Überwacher zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) tatkräftig unterstützen soll. Die Koalitionsfraktionen haben sich nach langem Ringen auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf geeinigt, der dieser Zeitung vorliegt. Das Gesetz soll gemeinsam mit der Novelle des BND-Gesetzes noch vor der Sommerpause im Juli in den Bundestag eingebracht und im Herbst endgültig verabschiedet werden. Die Grünen äußern sich skeptisch. Alles was zu einer stärkeren Kontrolle beitrage, sei zwar willkommen, sagte Vizefraktionschef Konstantin von Notz dieser Zeitung. „Ein Outsourcen der tatsächlichen Kontrollbefugnisse auf einen Beauftragten, die zu Begrenzungen der Kontrollrechte der MdB führt, darf es aber nicht geben.“
Der „ständige Bevollmächtigte“ soll von der Mehrheit der Mitglieder im PKGr auf fünf Jahre gewählt und höchstens einmal im Amt bestätigt werden. Er erhält einen Mitarbeiterstab, die Rede ist bisher von 20 Helfern. Aber anders als der Wehr- oder Datenschutzbeauftragte wird er keine eigene Agenda haben, die er unabhängig von äußeren Vorgaben festlegen kann. Er wird deshalb auch nicht vom Bundestag, sondern vom PKGr bestimmt, dessen Mitglieder aus den Reihen der Bundestagsfraktionen entsandt und vom Bundestag gewählt werden. Eine „quasi-autonome Kontrollinstanz“ oder ein „eigenständiger politischer Akteur“ ist laut Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Damit soll eine Parallelstruktur vermieden und klar gestellt werden, dass die Hoheit über die Aufsicht weiterhin beim Kontrollgremium verbleibt.
Kontrolle in Teilzeit
Freilich hatte sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die derzeit neun Mitglieder des Gremiums, personell bescheiden ausgestattet, nicht in der Lage sind, die Geheimdienste des Bundes mit mehreren Tausend Mitarbeitern effektiv zu überwachen. Das Geheimgremium tagt in der Regel nur einmal pro Sitzungswoche. Außerdem wirken die Abgeordneten meist auch noch in anderen Ausschüssen und Gremien mit, weshalb die Geheimdienste von den Abgeordneten quasi in Teilzeit kontrolliert werden. Um dieses Missverhältnis zumindest etwas zu mindern, soll nun der Bevollmächtigte hauptamtlich und „in herausgehobener Stellung“ als verlängerter Arm des Kontrollgremiums dienen, dessen Zugriffsrechte auf Akten und Akteure auch auf ihn übertragen werden. Er soll, so steht es im Gesetz, „die Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums umsetzen, die Prüftätigkeit der Beschäftigten koordinieren und dem Kontrollgremium umfassen berichten“.
Auch die Stellung der Abgeordneten im PKGr wird etwas verbessert. Immerhin sollen sie ihre Informationen künftig in Einzelfällen mit ihren Fraktionschefs teilen können, die dann allerdings auch zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet sind. Einmal im Jahr sollen die Präsidenten der Geheimdienste sich außerdem einer öffentlichen Anhörung stellen, vergleichbar den Anhörungen im Kontrollausschuss des US-Repräsentantenhauses. Eine Lehre aus der Aufarbeitung des NSU-Terrors ist, dass die Weitergabe von Erkenntnissen des Kontrollgremiums an Untersuchungsausschüsse oder an vergleichbare Kontrollgremien auf Landesebene künftig ermöglicht werden soll, freilich „unter Wahrung des Geheimschutzes“. „Whistle-Blower“ sollen besser geschützt werden. Und auch die Szenarien, in denen die Bundesregierung von sich aus das Kontrollgremium über eventuelles Behördenversagen informieren muss, sind nun etwas klarer gefasst. So muss zwingend informiert werden bei „wesentlichen Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit“, bei behördeninternen Vorgängen von „erheblicher“ Bedeutung und bei Ereignissen, die im Fokus der Berichterstattung stehen. Diese Formulierungen sind freilich so vage, dass sie der Bundesregierung bei der Informationsweitergabe weiterhin großen Interpretationsspielraum lassen.