Flaschen mit „Balemasam“ Essig stehen auf einem Holzfass. Der EuGH hat über „Balsamico“ aus Deutschland entschieden: . Die Firma Balema aus Kehl darf weiter eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“ vertreiben. Foto: Patrick Seeger/dpa

Seit 25 Jahren vertreibt die Firma Balema in Kehl „Balsamico“ und „Deutschen Balsamico“. Ein italienisches Konsortium hat dagegen geklagt. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof im Streit um die Herkunftsbezeichnung der Essigprodukte aus Baden-Württemberg entschieden.

Luxemburg/Stuttgart - Theo F. Berl aus dem badischen Kehl ist stolz auf seine sauer schmeckenden Würz- und Konservierungsmittel. Bereits in der fünften Generation stellt seine Familie Essig-Produkte her. Und seit mehr als 25 Jahren braut Theo F. Berl in der Grenzstadt am Rhein eigene Essig-Produkte unter dem Namen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.

Die von ihm gegründete Firma Balema verwendet nur „natürlichen Essig, ohne künstliche Zusätze“, wie es auf der Homepage des Essig-Brauhauses im Kehler Stadtteil Marlen heißt. Balsamessig zeichnet sich generell durch eine dunkelbraune Farbe und einen süßsauren Geschmack aus. Der Name verweist auf den wohlriechenden Charakter (Balsam bedeutet „Wohlgeruch“) dieses Essigs.

Italienisches Konsortium klagt gegen Essig-Namen

Doch seit einigen Jahren stößt Essigbrauer Berl die Herstellung seines eingekochten Traubensaft-Mostes selbst sauer auf. 2015 klagte ein italienisches Konsortium von Produzenten gegen die Bezeichnung „Balsamico“, weil dies gegen die geschützte geografische Herkunftsbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ aus der italienischen Provinz Modena verstoße.

An diesem Mittwoch (4. Dezember) hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden: Deutsche Hersteller wie Theo F. Berl dürfen ihre Essigprodukte weiter Balsamico nennen. Denn dies sei kein geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter im Streit um Lebensmittel-Herkunftsbezeichnungen.

Streit um eingetragene Spezialitäten in der EU

„Aceto“ sei ein üblicher Begriff und die Bezeichnung „Balsamico“ ein Adjektiv, das „üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird“, hieß es weiter in der Urteilsbegründung. Der Schutz der Bezeichnung erstrecke sich jedoch „nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe“.

Geschützt ist also nur die Bezeichnung als Ganzes. Damit folgten die Richter der Argumentation des EU-Gutachters und irischen EuGH-Generalanwalts Gerard William Hogan.

Die Liste der eingetragenen Spezialitäten in der EU umfasst mehr als 27 000 Produkte. Ähnlich wie „Aceto Balsamico di Modena“ oder „Parmaschinken“ sind auch Schaumweine wie „Champagner“ und „Prosecco“ aus bestimmten Regionen Frankreichs beziehungsweise Italiens sowie „Scotch“ – also Whiskey aus Schottland – von der EU geschützte Herkunftsbezeichnungen für regionale Erzeugnisse.

Rechtsstreit um schwäbischen Single Malt Whiskey

Wie kompliziert das europäische Lebensmittel-Herkunfts- und Produktrecht zeigt sich auch am Beispiel von schwäbischen Whiskey: Am 7. Februar 2019 entschied das Landgericht Hamburg nach jahrelangem Rechtsstreit, dass der von der Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen im Buchenbachtal gebrannte Schwäbische Single Malt Whisky „Glen Buchenbach“ nicht länger so heißen darf.

Die Begründung: Mit dem Namensbestandteil „Glen“ werde die besonders geschützte geografische Angabe „Scotch“ beeinträchtigt. Die meisten Whiskys in Europa mit dem Namensteil „Glen“ seien jedoch schottischen Ursprungs. Damit folgten die Richter einer Klage der schottischen Whisky-Produzenten.

Durch die EU-Spirituosenverordnung werde nicht allein die direkte Verwendung der geografischen Herkunftsbezeichnung geschützt, sondern auch angrenzende irreführende Bezeichnungen, heißt es im Urteil weiter. Dabei sei auf das einzelne Wort abzustellen, nicht auf den Gesamteindruck des Produkts. Klarstellende Hinweise auf der Verpackung zur Herkunft seien nicht ausreichend.

Whiskey-Brenner Jürgen Klotz will gegen das Urteil in Berufung gehen. Nun wird sich das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigen müssen.

„Bayerisches Bier“ – aber nicht „Bayrisch Bier“

Ähnliches gilt auch für Bier: So darf Gerstensaft nur dann als „Bayerisches Bier“ verkauft werden, wenn festgelegte Bedingungen eingehalten und kontrolliert werden. Andere Hersteller dürfen diesen Begriff nicht verwenden und auch wörtliche und bildliche Anlehnungen, wie „Bayrisch Bier“, „nach Bayerischer Art“ oder die Verwendung von weiß-blauen Rauten auf dem Label sind untersagt.

EU-Verordnung soll regionale Agrarprodukte schützen

Seit 1992 erfolgt in der Europäischen Union der Schutz der geografischen Herkunftsangaben durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Demnach können Herkunftsangaben und garantiert traditionelle Spezialitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel können durch EU-Recht geschützt werden. Die Herkunftsbezeichnungen haben große Bedeutung für die Vermarktung regionaler Produkte. Kunden verbinden damit positive Vorstellungen, die Händler für sich nutzen wollen.

Laut einer Studie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom Juni 2019 ist für 53 Prozent der befragten EU-Bürger die Frage, woher ein Lebensmittel stammt, ein relevantes Kaufkriterium. Die Herkunft ist damit wichtiger als die Kosten (51 Prozent), die Sicherheit der Lebensmittel (50 Prozent) oder deren Geschmack (49 Prozent).

Echtheit-Siegel der EU in drei Stufen

Laut EU-Verordnung sind durch das Qualitätssiegel – das sogenannte EU-Gemeinschaftszeichen – unter anderem „Ursprungsbezeichnungen“, „geografische Angaben“ und „garantiert traditionelle Spezialitäten“ geschützt. Insgesamt existieren drei Rangstufen:

Erste Stufe: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Dieses Siegel besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Sämtliche Produktionsschritte müssen in der betreffenden Region durchgeführt werden. So muss Parmaschinken beispielsweise in der Region Parma geschnitten werden.

Beispiele für geschützte Ursprungsbezeichnungen sind:

•Feta- und Manouri-Käse aus Griechenland

•alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte (DOP bedeutet: „Denominazione d’Origine Protetta“. Dieses Gütesiegel Italiens gibt Auskunft über die regionale Herkunft).

•AOC-Produkte wie (Schweizer) Käse, Weine und Champagner aus Frankreich, wobei AOC für „Appellation d’Origine Contrôlée“ (Kontrollierte Herkunft) steht.

•verschiedene Weine, Oliven, Schinken, Würste und einige regionale Brot-Sorten.

Geschützte Qualität aus Deutschland

Nach Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen in Berlin haben zwölf Produkte aus Deutschland das g. U. Siegel. – darunter sind:

• Stromberger Pflaume: Sie ist eine sehr alte, mittelspäte Zwetschgensorte, die um 1790 aus Südfrankreich und Spanien nach Nordrhein-Westfalen mitgebracht wurde.

• Weideochse vom Limpurger Rind: Das Limpurger Rind ist die älteste noch existierende württembergische Rinderrasse. Die Tiere sind gelb oder gelbrot und sind in der Region um Aalen, Schwäbisch Gmünd, Welzheim und Gaildorf beheimatet.

• Fränkischer Grünkern: Das Getreide wird mit traditionellen Verfahren ausschließlich im Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis in Baden-Württemberg sowie in den Landkreisen Miltenberg und Würzburg in Bayern hergestellt.

• Lüneburger Heidschnucke: Die Heidschnucke ist eine alte Landschafrasse, die von den auf Sardinien und Korsika beheimateten Mufflons abstammen soll.

•Odenwälder Frühstückskäse/ Odenwälder Handkäse: Dieser Weichkäse aus dem Odenwald wird mit der Hand geformt.

• Allgäuer Emmentaler: „Emmentaler“ wurde im Emmental im Schweizer Kanton Bern schon seit dem 18. Jahrhundert hergestellt. Der Hartkäse kam vor 200 Jahren ins Allgäu.

• Allgäuer Bergkäse: Der Allgäuer Bergkäse wird vorwiegend im Oberallgäu in Höhen zwischen 900 und 1800 Metern hergestellt.

Zweite Stufe: geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Dieses Siegel bedeutet lediglich, dass eine Stufe der Produktion im genannten geografischen Gebiet erfolgen muss. So könnte das Schweinefleisch für die Nürnberger Rostbratwurst aus Dänemark oder den Niederlanden stammen und nur die Wurstherstellung in der Region erfolgen.

Derzeit sind knapp 80 Bezeichnungen aus Deutschland auf diese Weise geschützt – darunter zum Beispiel:

• Nürnberger Rostbratwürste

• Schwarzwälder Schinken

• Thüringer Leberwurst

• Thüringer Rostbratwurst und Rotwurst

• Westfälischer Knochenschinken

• Holsteiner Tilsiter

• Hessischer Handkäse

• Nieheimer Käse

• Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle

• Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen

• Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen

• Lübecker Marzipan

• Meißner Fummel

• Nürnberger Lebkuchen

Dritte Stufe: garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Dieses EU-Siegel garantiert eine traditionelle Zusammensetzung und Herstellung des Lebensmittels. Produziert werden kann es an jedem beliebigen Ort. Beispiele hierfür sind der Mozzarella, die Heumilch oder der Holländische Matjes. Auch wenn die Bezeichnung für manchen Verbraucher einen italienischen oder holländischen Ursprung vermuten lässt, kann das Lebensmittel auch aus anderen EU-Ländern stammen.

In Deutschland ist dieses Prädikat bisher noch nicht vergeben.