Vor Lebensmittelkontrollen ist kein gastronomischer Betrieb gefeit. Foto: dpa

Erhöhte Kontrollfrequenz, Bußgelder, zeitweilige Betriebsschließungen und Strafanzeigen: dieses Arsenal steht der Lebensmittelüberwachung bei wiederholten Verstößen zur Verfügung.

Stuttgart - An Besuche der Lebensmittelüberwachung hat sich Loretta Petti längst gewöhnt. Die Inhaberin der Trattoria da Loretta in der Römerstraße liegt seit einiger Zeit mit der Behörde im Clinch. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom März wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtergesetz hat sie zwar keine Berufung eingelegt. An ihrer Kritik hält sie jedoch fest: Das ganze System der Überwachung sei „höchst undemokratisch und lässt den Gastronomen keinen Spielraum: Entweder fügt man sich, oder man landet bei der Staatsanwaltschaft“, so Petti, die vor allem die Regeln in Bezug auf die Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln kritisiert.

Eine Strafanzeige steht jedoch erst am Ende einer Reihe möglicher Maßnahmen, wenn es Beanstandungen gibt. „Werden bei der Kontrolle Verstöße festgestellt, so werden zunächst Sofortmaßnahmen verhängt, die bis hin zur zeitweiligen Betriebsschließung reichen können“, erklärt Ann-Kathrin Gehrung, eine Sprecherin der Stadt. Zeitnahe Nachkontrollen, zum Teil mehrere innerhalb weniger Tage, folgten dann, bis der Betrieb die Vorgaben einhalte.

Strafanzeigen bei Wiederholungen

Aus den Verstößen würden „Strafpunkte“ in der Risikobewertung resultieren, wodurch der Betrieb automatisch häufiger für eine Regelkontrolle vorgesehen werde. „Eine normale Gaststätte wird regelmäßig ungefähr einmal jährlich kontrolliert. Bei Verstößen kann der Abstand für Regelkontrollen auf halb- oder vierteljährlich, im Extremfall sogar monatlich gesenkt werden“, erklärt Gehrung. Wer sich an die Vorgaben hält, darf wiederum damit rechnen, nicht mehr so häufig behelligt zu werden: „Werden bei den Folgekontrollen keine neuen Verstöße festgestellt, wird der Kontrollabstand wieder verlängert“, so Gehrung.

Wiederholen sich Verstöße immer wieder, kann die Behörde Bußgelder verhängen oder Strafanzeigen stellen, die im Extremfall auch zu Haftstrafen führen können. „Kommt es zu wiederholten schweren Verstößen und wird fehlende Einsicht und Zuverlässigkeit beim Gewerbetreibenden festgestellt, so wird das an die Gewerbe- und Gaststättenbehörde gemeldet“, sagt Ann-Kathrin Gehrung.

Diese könne dann den Entzug der Gaststättenerlaubnis veranlassen, wodurch der Betrieb dann dauerhaft geschlossen werde. Im vergangenen Jahr haben die Kontrolleure in Stuttgart 175 Betriebe schließen lassen, somit 55 mehr als im Jahr davor. Insgesamt gab es 11 000 Kontrollen in 6370 Betrieben. Haben die Kontrolleure den Verdacht, dass eine Straftat vorliegt, müssen sie dies der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen.

Niemand ist vor der Kontrolle gefeit

Vor einer Kontrolle ist jedenfalls kein Betrieb gefeit. Denn die Lebensmittelüberwachung erfasst jeden gastronomischen Betrieb in einer Datenbank, sobald er gewerberechtlich gemeldet ist. „Zeitnah nach Eröffnung findet eine erste Kontrolle statt, bei der Daten wie Betriebsart, baulich-technische Ausstattung, beobachtbarer Umgang mit Lebensmitteln, Hygieneverständnis und Qualifikation des Personals sowie lebensmittelrechtliche Verstöße erhoben werden“, sagt Ann-Kathrin Gehrung.

Darauf basierend wird in der Datenbank die erwähnte Risikobewertung durchgeführt, die ihrerseits die Grundlage für die Entscheidung darüber ist, wie häufig und dringlich Kontrollen sind. Wie Loretta Petti künftig verfahren will, überlegt sie sich im Moment noch. Obwohl sie im März zu einer Geldstrafe verdonnert wurde und ihr bei weiteren Verstößen vielleicht gar eine Betriebsschließung droht, kann sie der Sache auch Positives abgewinnen.

„Die Öffentlichkeit hat meinem Ansehen durchaus auch gutgetan: Das Vertrauensverhältnis zu meinen Kunden wurde dadurch eher verstärkt, sie kommen weiter, und manchmal sind wir sogar schon imstande, Witze etwa über Pilzzucht zu machen“, so die Italienerin.