Kein Glücksspiel: Mit Wetten auf das Wetter darf ein Möbelhaus seine Kunden locken. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden. Foto: dpa

Da lohnt sich ein Regentanz: Geld zurück, wenn es in drei Wochen regnet. Damit will ein Möbelhaus Kunden locken. Glücksspiel, findet eine Behörde. Kein Glücksspiel, entscheidet ein hohes Gericht.

Mannheim - Ein Möbelhaus darf seine Kunden mit einer Wette auf das Wetter zum Einkauf locken. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass es sich dabei nicht um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handelt. Der VGH gab damit dem Möbelhaus Mahler aus Bopfingen (Ostalbkreis) Recht. Der Möbelhändler will seinen Kunden die Erstattung des Kaufpreises versprechen, falls es zu einem bestimmten Zeitpunkt etwa drei Wochen später an einem bestimmten Ort eine vorgegebene Mindestmenge regnen sollte. Beim Regierungspräsidium Karlsruhe war die Werbeaktion auf Vorbehalte gestoßen, sie vermutete ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel.

Auch bei weißer Weihnacht und Deutschland als Fußball-Weltmeister bekam man schon Geld zurück

Konkret soll die Aktion so ablaufen: Wer für mindestens 100 Euro einkauft, kann sich das Geld später erstatten lassen - aber nur, falls es drei Wochen später am Stuttgarter Flughafen zwischen 12 und 13 Uhr mindestens drei Milliliter pro Quadratmeter regnet. Eine Werbeaktion, die in ähnlichen Varianten weit verbreitet ist: So konnte man sich schon rückwirkend Kaufpreise erstatten lassen, wenn es an Weihnachten weiß wurde oder Deutschland Fußball-Weltmeister geworden wäre.

Möbel Mahler hatte allerdings vor dem Start seiner Aktion bei den Behörden angefragt und kein grünes Licht bekommen, wie der Anwalt des Unternehmens erläuterte. Deshalb klagte das Unternehmen und bekam nun in Baden-Württemberg schon in zweiter Instanz recht. Auch in Bayern läuft noch ein Verfahren in dieser Sache.

Gericht: Entgeld für Ware, nicht für Glücksspiel bezahlt

Wie der VGH am Montag mitteilte, ist die Definition für ein Glücksspiel, dass für eine Gewinnchance Geld gezahlt werden muss. Bei einer Aktion wie der strittigen zahle der Kunde aber das Entgelt für die Ware, die er im Gegenzug bekomme, nicht für die Teilnahme am Gewinnspiel. Im Vordergrund stehe der Kaufvertrag. Die Teilnahme an der Werbeaktion sei gegebenenfalls eine Folge des Einkaufs.

Das Regierungspräsidium will prüfen, ob es in Revision geht. Dann müsste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befassen. Das Möbelhaus will die Aktion nicht starten, ehe das Urteil rechtskräftig ist. Es begrüßte die Mannheimer Entscheidung: Derartige Werbeaktionen seien nicht dem Glücksspielbegriff zu unterwerfen. „Anderenfalls würden übliche und beliebte Werbeaktionen ohne Not kriminalisiert werden“, erklärte Anwalt Christian Mayer.