Beste Stimmung auf dem Frühlingsfest. Manchmal endet so ein Abend jedoch blutig. Foto: Lichtgut/Leif Piechowski

Wie kann es sein, dass zwei junge Burschen, die ihr Opfer mit Kopftritten malträtiert haben, nur Arbeitsstunden aufgebrummt bekommen? Ein Richter erklärt’s.

Stuttgart - Oberstaatsanwalt Albrecht Braun und Joachim Holzhausen, Vorsitzender Richter der 3. Jugendstrafkammer des Landgerichts Stuttgart, sind offenbar keine Fans von Bierzelten. Braun nennt das Frühlings- und das Volksfest jeweils eine „Extremveranstaltung Wasen“. Richter Holzhausen bezeichnet Bierzelte nach seiner Urteilsverkündung als „rechtsfreie Risikoräume“, in die die Polizei schon gar nicht mehr hineingehe. Die Ordnungshüter stünden vor den Zelten und warteten, bis ihnen die Sicherheitsleute mutmaßliche Straftäter zuführen würden.

Anlass für diese Äußerungen ist ein Prozess, bei dem zwei 18-jährige Männer wegen versuchten Totschlags angeklagt sind. Die Männer hatten auf dem Frühlingsfest im Mai einen 26-Jährigen in einem Bierzelt mit Tritten gegen den Kopf verletzt.

Drei Tritte gegen den Kopf

Die beiden Abiturienten hatten an jenem Tag bereits kräftig vorgeglüht, sprich vor dem Wasenbesuch Alkohol getrunken. Im Bierzelt hatten sie einen Tisch reserviert, um das Abitur zu feiern. Das spätere Opfer saß friedlich an einem anderen Tisch. Irgendwann kam der eine Angeklagte zum Tisch des 26-Jährigen. „Da war der Angeklagte bereits leicht desorientiert“, so Richter Holzhausen. Denn der 18-Jährige meinte, der 26-Jährige sitze am falschen Tisch. Nach kurzer verbaler Auseinandersetzung standen sich die zwei jungen Männer Nase an Nase gegenüber.

Es wurde geschubst – beide gingen zu Boden, wobei sich der eine Angeklagte eine blutige Nase holte. Das hatte sein Kumpel mitbekommen. Er sprang in dem irrigen Glauben, er müsse seinen Freund verteidigen, von der Bierbank und versetzte dem wehrlosen 26-Jährigen drei Tritte gegen den Kopf. Ein Security-Mann ging dazwischen und holte den Angreifer von den Beinen. Ein zweiter Sicherheitsmitarbeiter kümmerte sich um das blutüberströmte Opfer, als plötzlich der zweite Angeklagte wieder auftauchte und ebenfalls einen Tritt gegen des Opfers Kopf setzte. Die Angeklagten hatten zur Tatzeit rund 2,5 Promille Blutalkohol.

„Schuldunfähig? Das ist mir schleierhaft.“

Der Oberstaatsanwalt ruderte während des Prozesses zurück. Die Aktion der Angeklagten sei „brutal und rücksichtslos“ gewesen, aber ein Tötungsvorsatz könne nicht nachgewiesen werden, und: „Wir haben es hier mit einem Schuldproblem zu tun“, so Ankläger Braun. Denn der psychiatrische Gutachter konnte bei dem Angeklagten, der zuerst zugetreten hatte, eine Schuldunfähigkeit wegen dessen Alkoholisierung und affektiver Aufgeladenheit nicht ausschließen.

Der Anwalt des Opfers zeigte sich empört. „Schuldunfähig? Das ist mir schleierhaft.“ Es sei purer Zufall, dass man seinen Mandanten nicht im Rollstuhl in den Saal schieben müsse. Der 26-Jährige hatte „nur“ Kopfplatzwunden davongetragen.

Am Ende verurteilte die 3. Strafkammer die zwei nicht vorbestraften Abiturienten lediglich zu Arbeits- und Therapiestunden. Sie hatten dem Opfer insgesamt 3000 Euro Schmerzensgeld bezahlt.

„Ich kann die Irritationen über dieses Urteil verstehen“, so Richter Holzhausen – nach dem Motto: Wie kann es sein, dass ein Mann zusammengetreten wird, und am Ende kommen für die Täter nur Arbeitsstunden heraus? Bei einer solchen Alkoholisierung gebe dies das Jugendstrafrecht eben vor. Er, so Holzhausen, finde das nicht angemessen. „Aber der Gesetzgeber reagiert nicht“, sagt der erfahrene Richter. Der Angeklagte, der zuerst zugetreten hatte, wurde also wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt, der andere wegen vorsätzlicher Körperverletzung.