Eingang zum freien Freiburger Sender Radio Dreyeckland. Foto: dpa/Philipp von Ditfurth

Ist die Setzung eines Links in einem Onlineartikel schon die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung? Die Antwort des Karlsruher Landgerichts ist sehr deutlich.

Nach neun Verhandlungstagen ist ein Journalist des freien Freiburger Senders Radio Dreyeckland (RDL) am Donnerstag freigesprochen worden. Das Gericht fand keine hinreichenden Belege dafür, dass der 38-jährige mit einem Artikel auf der Onlineplattform des Senders eine kriminelle Vereinigung unterstützt hätte. Bei Zweifeln müsse man freisprechen, teilweise habe man aber nicht einmal die Grenze zum Zweifeln erreicht, sagte der Vorsitzende Richter Axel Heim.

 

Für Staatsanwalt Manuel Graulich endet der Prozess damit mit einer klaren Niederlage. Die Staatskasse muss nicht nur die Prozesskosten tragen, sondern den Journalisten auch für die Hausdurchsuchung und die vorübergehende Beschlagnahmung seines Laptops entschädigen. Die Hausdurchsuchungen beim Sender und beim RDL-Geschäftsführer wurden bereits für rechtswidrig erklärt.

Der Prozess wird „von oben“ erzwungen

Dass die Staatsschutzkammer des Landgerichts von der Anklage wenig hielt, hatte sie schon vor einem Jahr klar gemacht. Damals hatte sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Eine Verurteilung sei nicht wahrscheinlich, die Tat nicht strafbar. Erst ein Einspruch der Staatsanwaltschaft beim Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) zwang sie zur Verhandlung. Minutiös prüfte die Kammer alle Punkte, die das OLG vorgegeben hatte. Das Ergebnis blieb dasselbe.

Der Journalist hatte in einer kurzen Meldung über die Einstellung der Ermittlungen gegen mutmaßliche Betreiber der 2017 verbotenen Internetseite linksunten.indymedia berichtet. Am Ende verlinkte er die nach dem Verbot online gegangene Archivseite. Für Staatsanwalt Manuel Graulich machte er sich damit zum „Sprachrohr“ von „linksunten“. Das Gericht sah darin hingegen nur eine Fußnote mit Servicecharakter. Schließlich sei die Existenz der Archivseite kein Geheimnis. „In allen Suchmaschinen wird sie prominent gelistet“, sagte der Richter. Auch andere Medien hatten verlinkt.

Kommt es zur Revision?

Auch inhaltlich fand das Gericht nichts, was an der Meldung zu beanstanden gewesen wäre. Sie lasse zwar Kritik am Verbot von „linksunten.indymedia“ durchblicken. Jedoch sei die Kritik an staatlichem Handeln ja Aufgabe von Journalisten. Dazu zog Heim einen Vergleich zu einer aktuellen Debatte: „Wenn ich mich gegen ein Verbot einer Partei ausspreche, macht mich das noch lange nicht zu einem ihrer Unterstützer.“ Dazu komme: was es nicht gebe, könne auch nicht unterstützt werden. Trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme habe die Hauptverhandlung keine Belege dafür erbracht, dass die verbotene Vereinigung überhaupt fort existiere.

Welche Konsequenzen die Staatsanwaltschaft aus dem Urteil zieht, ließ Graulich offen. „Wir werden das schriftliche Urteil prüfen“, sagte er. Fest steht: Das OLG kann ihm diesmal nicht zur Seite springen. Eine etwaige Revision muss die Staatsanwaltschaft wenige Straßen vom Karlsruher Landgericht beim Bundesgerichtshof einreichen.