Das Stuttgarter Landgericht beschäftigt sich seit Ende 2018 mit dem Streit um den Bau der Moschee in Oberaichen. Foto: SDMG/Krytzner

Am 9. März werden sich Vertreter der Stadt Leinfelden-Echterdingen und des VKBI erneut vor Gericht treffen. Dann könnte das lange erwartete Urteil fallen, oder es zu einem Vergleich kommen.

Leinfelden-Echterdingen - Die hochkomplexe Sache war am Dienstag in vier Minuten erledigt. „Wir sind der Auffassung, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist“, erklärte Thomas Kochendörfer, Richter am Landgericht Stuttgart, drei Männern des Vereins für Kultur, Bildung und Integration (VKBI). Für Dienstag, 9. März, wurde ein neuer Termin festgesetzt. Danach wird es einen Vergleich oder ein Urteil geben. Bis dahin haben die Stadt Leinfelden-Echterdingen und der VKBI Zeit, erneut Stellung dazu zu beziehen.

Spielt Religionsfreiheit eine Rolle?

Die Muslime waren neben der Presse die einzigen, die vor Gericht erschienen sind. Aus Leinfelden-Echterdingen war niemand nach Stuttgart gefahren. Die Anwälte werden schriftlich informiert, wie die 17. Zivilkammer den Fall vorläufig beurteilt. Diesem Hinweisbeschluss ist zu entnehmen, dass die Religionsfreiheit zumindest keine entscheidende Rolle bei der Bewertung des Moschee-Streites spielen wird. Denn darin heißt es, dass „die Kammer nicht die Auffassung teilt, dass eine Vereinbarung über die Errichtung eines Bauwerks, das religiösen Zwecken dienen soll, gemäß Artikel vier des Grundgesetzes nichtig ist.“ Zumindest bisher wollen die Richter der Argumentation von Michael Quaas – dem Anwalt der Muslime – also nicht folgen. Quaas ist der Auffassung, dass die Stadt bereits in die Religionsfreiheit eingegriffen habe , indem sie von ihrem Heimfallrecht Gebrauch gemacht hat, also den Moschee-Baugrund von den Muslimen zurückgefordert hat. Der Anwalt hatte bei der Verhandlung im November ausgeführt, dass keine Kommune in Deutschland eine Kirchengemeinde dazu verpflichten könne, ein Gotteshaus innerhalb von vier Jahren zu bauen und daran auch noch das Recht knüpfen, wenn der Bau nicht rechtzeitig fertig werde, dieses Gebäude kurz vor der Fertigstellung auf Kosten der Kirchengemeinde wieder abreißen zu lassen.

Der VKBI wollte kaufen, die Stadt das Grundstück zurückholen

Zum Verständnis: Die Stadt Leinfelden-Echterdingen und der VKBI hatten 2014 einen Vertrag geschlossen, um den Bau der Moschee in Oberaichen zu regeln. Den Muslimen war es dann nicht gelungen, das Gebetshaus rechtzeitig fertig zu stellen. So kam es zu der Situation, dass der VKBI das Grundstück, das ihm von der Stadt in Erbpacht überlassen worden war, kaufen wollte, kurz bevor die Kommune dieses vom Verein zurückholen wollte. Die Stadt wollte so den zweiten Bauabschnitt des Moschee-Projektes – das umstrittene Schülerwohnheim – verhindern.

Möglicherweise wird die Kammer aber einem anderen Argument von Quaas folgen: Wenn die Stadt dem VKBI das Recht einräumt, den Moschee-Baugrund zu kaufen, der Verein die Option in Anspruch nimmt, könne er davon das Recht auf Löschung des Erbbaurechts und des Heimfallrechts ableiten. Im Hinweisbeschluss der Kammer heißt es: „Die Systematik des Vertrags spricht für die Auffassung, wonach der Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts mit Annahme des Kaufangebots erlischt.“ Wie die Sache tatsächlich ausgeht, wird sich im Frühjahr zeigen.