Die Pläne zur Kindergrundsicherung geraten auch in der Justiz unter Beschuss: Der Präsident des Landessozialgerichts, Bernd Mutschler, warnt die Bundesregierung vor der Gefahr von widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen.
Im Streit über die für 2025 geplante Kindergrundsicherung steht nicht nur die Finanzierung in Frage – auch die verwaltungstechnische Umsetzung ist höchst umstritten. Nach der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern melden sich jetzt die Gerichte gravierende Bedenken an.
Nach den Plänen von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) können Familien künftig Bürgergeld und die neue Kindergrundsicherung oftmals parallel beziehen. Dies nährt die Angst vor neuen Doppelzuständigkeiten und schwierigen Schnittstellen zwischen den zuständigen Behörden. Denn Kinder hätten dann einen eigenen Rechtsanspruch und müssten sich damit an die Familienkasse wenden, während die Eltern weiterhin Bürgergeld vom Jobcenter beziehen – nachdem die gesamte Bedarfsgemeinschaft bisher beim Jobcenter angesiedelt war. Dass Komplexität und Bürokratiekosten erhöht statt beseitigt werden, haben schon die Jobcenter-Personalräte angeprangert, die eine „sozialpolitische und verwaltungsökonomische Katastrophe“ befürchten.
Die Parallelzuständigkeit berührt zudem die Zuständigkeit der Gerichte. „Ich glaube, dass es eine Kindergrundsicherung geben sollte – es ist aber schwierig, dies als eigenen Rechtsanspruch auszugestalten“, sagt der Präsident des Landessozialgerichts, Bernd Mutschler. Wenn jetzt ein neues Recht geschaffen werde, „muss man davon ausgehen, dass es auch viele neue Rechtsfragen geben wird“. Dies könnte zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Es bestehe eine „gewisse Gefahr darin, dass die eine Gerichtsbarkeit ,Hü’ sagt und die andere ,Hott’, sodass es keine einheitliche Linie gibt“.
Finanzgerichte reklamieren auch ihre Zuständigkeit
Weil die Kindergrundsicherung bei den Betroffenen sehr stark von bedarfsabhängigen Komponenten abhängt, hätten die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte schon im Mai gefordert, „dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten führen soll, weil wir gewohnt sind, mit Bedarfs- und Einkommensberechnungen umzugehen, die wir ja vom Bürgergeld kennen, sodass wir da besser gerüstet sind.“ Mit der Finanzgerichtsbarkeit sei darüber schon ein Konflikt entbrannt. Denn für diese sei das Kindergeld, wenngleich es im Einkommensteuergesetz geregelt sei, „ein bisschen ein Fremdkörper“. Finanzgerichten beschäftigten sich mit Steuern, Freibeträgen oder außergewöhnlichen Belastungen und weniger mit der Frage, welche Familienleistungen auszuschütten seien.
„Bei einer Reform den Rechtsweg vereinheitlichen“
Zwar sei der Rechtsweg schon bisher gespalten: In den Finanzgerichten gehe es um den jeweiligen Anspruch auf den Kindergeld-Grundbetrag, während die Sozialgerichte im Konfliktfall darüber entscheiden, ob jemand einen bedarfsabhängigen Zuschlagsanspruch habe. Den erheben zum Beispiel arbeitende Eltern mit einem geringen Einkommen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz bekommen. „Wir sind der Meinung: Wenn wir jetzt eine Reform machen, sollten wir auch den Rechtsweg vereinheitlichen“, betont Mutschler. Die Umsetzung müsse so erfolgen, „dass es für die Familien dann auch einen Mehrwert bringt“. Dies sähe auch die Finanzgerichtsbarkeit so – „allerdings unter anderen Vorzeichen“.
Keine Klagewelle durch Bürgergeld-Reform zu erwarten
Die Bürgergeld-Reform, die in ihrer zweiten Stufe zum 1. Juli in Kraft getreten ist, hat naturgemäß noch keine neuen Gerichtsverfahren zur Folge. Mit Blick auf die schon zum 1. Januar erhöhten Leistungssätze erwartet der Präsident des Landessozialgerichts eher einen Rückgang. Allerdings seien auch neue Regelungen wie der Kooperationsplan anstelle der früheren Eingliederungsvereinbarung oder die einjährige Karenzzeit bei der Anrechnung von Vermögen eingeführt worden. Damit würden neue Rechtsfragen aufkommen, die im Einzelfall vor den Gerichten zu klären seien. Zudem sei das Sanktionsrecht neu geregelt worden – dies könnte zu Verfahren führen, weil die Sanktionierungen bei fehlender Mitwirkung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ende 2019 und in der Pandemie weitgehend ausgesetzt war und jetzt erst wieder anläuft. Doch insgesamt „sieht die Reform im Wesentlichen Verbesserungen für die Leistungsempfänger vor, sodass eine Klagewelle nicht zu befürchten ist“, prophezeit Mutschler.