Im Dauerkrach bei der Mercedes-Sportwagen-Tochter AMG trifft das Landesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung: Es lehnt Anträge des Betriebsrats ab, den langjährigen Vorsitzenden auszuschließen.
Quasi unter dem hochwertig designten Blech mit hochgerüsteten Motoren rumort es bei Mercedes-AMG: Im Betriebsrat der Sportwagen-Marke von Mercedes-Benz herrscht am Sitz in Affalterbach seit vielen Jahren ein Kleinkrieg. Das aktuelle Gremium will seinen früheren langjährigen Vorsitzenden Ralf Eckstein loswerden. Nun hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg damit befasst – und die Sache rechtlich entschieden.
Die Auseinandersetzung hat viele Facetten. Im Zentrum steht der Vorwurf von Eckstein, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied von März 2022 bis Ende 2024 ein „betriebsverfassungsrechtlich ungerechtfertigtes zusätzliches Monatsentgelt“ im vierstelligen Bereich erhalten habe. Es sei „vom Betriebsrat von Anfang an rechtlich nicht sauber genehmigt und jährlich bis Ende 2024 verlängert“ worden. Dies habe er per Zufall aufgedeckt, da der Fall „im Betriebsrat nie offiziell behandelt und beschlossen“ worden sei. Anstatt das Thema danach im Gremium ordentlich zu behandeln, sei im Jahr 2023 ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat angestoßen worden. Eckstein stand diesem mehr als 20 Jahre vor und gehörte fast zwei Jahrzehnte lang auch dem Konzernbetriebsrat von Mercedes-Benz an.
Amtsenthebungsverfahren für Listenstreit benutzt?
Mit einem Beschluss vom 11. April 2024 wies die Kammer Ludwigsburg des Arbeitsgerichts Stuttgart den Antrag auf Amtsenthebung zurück. Dieser wäre nur dann begründet, so hieß es, wenn Eckstein ein grober Pflichtverstoß vorzuhalten sei und dessen Verbleiben im Betriebsratsamt die weitere Zusammenarbeit im Kollegium ausschließen würde. Dies sei aber zu verneinen. Dem Abstimmungsergebnis von zwei Beschlüssen zur Amtsenthebung lasse sich vielmehr entnehmen, dass Eckstein „den Rückhalt eines maßgeblichen Teils des Betriebsratskollegiums genießt“. Stattdessen sah das Gericht Anlass für den Rückschluss, dass das Amtsenthebungsverfahren für einen Konflikt zwischen konkurrierenden Listen genutzt werde, nicht aber der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats dienen solle.
Der Betriebsrat ging in Berufung. Nach der mündlichen Verhandlung an diesem Mittwoch hat die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, indem es die Anträge auf Ausschluss aus dem Betriebsrat zurückwies. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Schon 2017 waren Querelen innerhalb des Betriebsrats vor Gericht ausgetragen worden. Damals hatten sieben Mitglieder des Gremiums mit Unterstützung von mehr als 500 Mitarbeitern geklagt, um eine Neuwahl des Betriebsrats zu erzwingen. Schon da konnte das Gericht keinen groben Pflichtverstoß des Vorsitzenden erkennen. 2020 eskalierten die grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den diversen Strömungen, als es um eine Betriebsvereinbarung Corona ging. Da soll Eckstein, so seine Kritiker, eigenmächtig gehandelt haben. Weitere Kontroversen kamen hinzu. Im April 2020 wurde er als Vorsitzender abgewählt. Bei der Betriebsratswahl 2022 konnte die Liste, auf der Eckstein platziert war, keine Mehrheit erringen.
„Ein Betriebsratsgremium ist kein Harmonieclub“
Bis heute dominiert ein rüder Umgangston; viele persönliche Ehrverletzungen und Diffamierungen kommen auch im Gerichtsverfahren zur Sprache. Ein Betriebsratsgremium sei „kein Harmonieclub“; mitunter werde energisch um die richtige Lösung gekämpft – so stellt es Ecksteins Rechtsanwältin Brigitt Faller dar. Dass die Animositäten den Diskussionsstil prägten, sei unerfreulich. Doch sei dieser Vorwurf beiden Seiten zu machen.
Offen erscheint es nun, wann sich dieser Betriebsrat wieder mehr mit seiner eigentlichen Arbeit als mit gegenseitigen Anfeindungen beschäftigt. Das Unternehmen will sich nicht zu dem Konflikt äußern.