Ist nach dem Schneeurlaub am Tübinger Bahnhof in eine unangenehme Situation geraten: Tübingens OB Boris Palmer. Foto: dpa

Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer würde gewaltbereite und integrationsunwillige Flüchtlinge am liebsten wieder in Landeserstaufnahmeeinrichtungen unterbringen. Eine rechtliche Grundlage fehlt dafür allerdings. Und auch fachlich hätten Experten Bedenken.

Stuttgart - Für die baden-württembergische Landesregierung ist es keine Option, gewaltbereite und integrationsunwillige Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zu verlegen. „Weder im Asyl- noch im Aufenthaltsgesetz existiert ein Instrument, das die Umsetzung dieses Vorschlags zulässt“, sagte ein Sprecher des thematisch zuständigen Innenministers Thomas Strobl (CDU) unserer Zeitung.

Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer war am späten Samstagabend am Tübinger Bahnhof auf eine Gruppe Migranten getroffen. Mit „körperlicher Gewalt und lautem Geschrei“ seien die jungen Männer aufeinander losgegangen, schrieb der Grüne im sozialen Netzwerk Facebook – und erneuerte seine Forderung, Integrationsverweigerer in Landeseinrichtungen unterzubringen.

Palmer wies in seinem Beitrag auch auf den neuen schwarz-grünen Koalitionsvertrag in Hessen hin. Darin steht: „Zur Ordnung gehört, dass Flüchtlinge, bei denen durch ihr individuelles Verhalten erhebliche Zweifel an ihrer Integrationswilligkeit bestehen, in einer Landeseinrichtung verbleiben oder erneut dort untergebracht werden.“

Landeseinrichtungen sind keine geschlossenen Anstalten

Aus Sicht des Tübinger Oberbürgermeisters ist es notwendig, dass Baden-Württemberg seinen Kommunen in gleicher Weise hilft. „Diese jungen Männer müssen zurück in eine sichere Landeseinrichtung. Raus aus dem Sozialraum Stadt“, forderte er. In Tübingen seien es rund 50 von 1400 Flüchtlingen, die „immense Probleme“ machten.

Nach Einschätzung der Experten im Innenministerium würde eine Unterbringung in Erstaufnahmestellen das Problem jedoch nur verlagern und durch die Gruppendynamik womöglich noch verschärfen. Eine Erstaufnahmeeinrichtung sei keine geschlossene Anstalt, sagen sie. Auch bestehe keine ständige Anwesenheitspflicht. Das bedeutet: Die Bewohner dürfen die Unterkunft verlassen, wann immer sie wollen. Überdies können sie öffentliche Verkehrsmittel in benachbarte Kommunen nutzen.