Nutztiere müssen laut Veterinäramt dringend geschützt werden. Foto: Marijan Murat/dpa

Nach einem infizierten Schwan in Hoheneck bleibt die Aufstallungspflicht entlang des Neckars strikt bestehen.

Im Landkreis Ludwigsburg ist der dritte Fall von Wildgeflügelpest bestätigt worden. Bei einem in Ludwigsburg-Hoheneck tot aufgefundenen Schwan wurde laut Landratsamt der Erreger der aviären Influenza nachgewiesen. Damit verschärft sich die Lage entlang des Neckars weiter. Bereits seit Dienstag dort eine umfassende Aufstallungspflicht für Geflügel, die vorläufig bis zum 15. Januar bestehen bleibt.

 

Die Verfügung des Veterinäramts verpflichtet alle Halterinnen und Halter, deren Geflügel innerhalb einer Zone von jeweils 500 Metern rechts oder links des Neckars oder auf den Gemarkungen Hessigheim, Benningen und Neckarweihingen steht, ihre Tiere ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter gesicherten Abdeckungen zu halten.

Netze oder Gitter mit maximal 25 Millimeter Maschenweite sind laut Landratsamt zulässig, sofern sie ein Eindringen von Wildvögeln zuverlässig verhindern. Über eine Online-Karte können Geflügelhalter prüfen, ob ihre Flächen innerhalb der Schutzzone liegen; zudem bietet das Landratsamt Beratung an.

Seuchendruck ist hoch

Auch Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind in den betroffenen Gebieten untersagt. Für alle übrigen Geflügelhaltungen im Landkreis gelten weiterhin verschärfte Biosicherheitsmaßnahmen. Verstöße gegen die Aufstallungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern geahndet werden. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

Der Leiter des Fachbereichs Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Dr. Ulrich Koepsel, betont die Bedeutung der Maßnahmen: Freilandhaltungen seien deutlich stärker gefährdet, mit virushaltigen Ausscheidungen infizierter Wildvögel in Kontakt zu kommen.

Diese könnten über Wasser, Einstreu, Futter oder auch über kontaminierte Kleidung und Geräte in die Ställe gelangen. Nur konsequente Biosicherheit könne verhindern, dass sich das Virus von Wildvögeln auf Nutzgeflügelbestände ausbreitet und dadurch die Erzeugung von Eiern und Geflügelfleisch in Baden-Württemberg gefährdet wird.

Die Aufstallungspflicht werde nur angeordnet, wenn der Seuchendruck hoch sei und ein Eintrag in Hausgeflügelbestände unbedingt verhindert werden müsse, so das Veterinäramt. Dabei würden örtliche Gegebenheiten und das Vorkommen infizierter Wildvögel berücksichtigt.