Künftig kommt man leichter aus automatisch verlängerten Verträgen heraus. Foto: Photo Volcano / shutterstock.com

Der Bundestag hat am 24. Juni den Gesetzesentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ verabschiedet. Dieser beinhaltet unter anderem kürzere Kündigungsfristen bei automatisch verlängerten Fitnessstudioverträgen. Doch ab wann gilt das neue Gesetz?

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge ermöglicht es, Verträge in Zukunft einfacher zu kündigen und automatischen Verlängerungen leichter zu entkommen. Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher sind:
 

  • Verträge müssen nach Ablauf der Erstlaufzeit monatlich kündbar sein. Stillschweigende Vertragsverlängerungen sind nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und der Kunde mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat kündigen kann. Die verkürzten Kündigungsfristen gelten jedoch nicht für Versicherungsverträge.
  • Im Internet soll es künftig Kündigungs-Buttons geben, um schnell und unkompliziert aus online abgeschlossenen Verträgen herauszukommen.
  • Abschlüsse von Strom- und Gasverträgen können nicht mehr per Telefon stattfinden. Es bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

Im Kontext der Corona-Pandemie und der Einführung der 3G-Regeln ist besonders die verkürzte Kündigungsfrist bei automatisch verlängerten Verträgen für viele Mitglieder von Fitnessstudios interessant. Denn das Training ist seit Montag deutschlandweit nur noch mit einem Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung möglich. Wer nicht geimpft ist, muss außerdem ab Mitte Oktober selbst für die verpflichtenden Tests bezahlen. Dieser Umstand scheint im Moment etliche Verbraucher zur Kündigung ihrer Verträge zu veranlassen. Doch ab wann gilt das neue Gesetz überhaupt?

Verkürzte Kündigungsfrist nur für neue Verträge

Wer seinen Vertrag vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen hat, profitiert noch nicht von der verkürzten Kündigungsfrist bei automatischen Verlängerungen. Es gilt dann weiterhin die im Vertrag vereinbarte Frist von meist drei Monaten. Der Stichtag ist hierbei der 01. März 2022 (siehe Bundesanzeiger). Nur Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, können mit der verkürzten Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden, wenn sich diese stillschweigend verlängern. Davon unberührt bleibt die Kündigungsfrist der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit.

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