Die Mieten sollen nicht mehr exorbitant steigen können: In Kornwestheim gilt jetzt auch die Mietpreisbremse. Foto: dpa/Axel Heimken

Seit dem 1. Juni gelten in 89 Kommunen neue gesetzliche Vorschriften sowohl für bestehende Mietverträge als auch für Neuabschlüsse.

Kornwestheim - Kornwestheim hat’s geschafft, und das ist nicht unbedingt positiv zu bewerten. Es ist ein Zeichen dafür, dass der Wohnungsmarkt außerordentlich angespannt ist. Seit dem 1. Juni gelten auch in Kornwestheim die Kappungsgrenzen-, die Kündigungssperrfrist- und die Mietpreisbegrenzungsverordnung. Vor fünf Jahren, als diese gesetzlichen Regelungen vom Land Baden-Württemberg ins Leben gerufen wurden, war Kornwestheim noch außen vor. In lediglich 68 Kommunen des Landes galten die Verordnungen, deren Geltungsdauer auf fünf Jahre festgelegt worden war. Nunmehr ist die Zahl auf 89 Städte und Gemeinden gestiegen, und aus dem Landkreis Ludwigsburg sind neben Kornwestheim auch Remseck, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen und Möglingen dabei. Asperg und Freiberg am Neckar, in denen die Verordnungen in den vergangenen fünf Jahren galten, gehören nicht mehr dazu.

Was besagen die drei Verordnungen?• Kappungsgrenzenverordnung: Immer dann, wenn ein Vermieter bei einem laufenden Mietvertrag auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben will, darf er das innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent tun. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt eigentlich 20 Prozent, es wird in diesem Punkt aber durch die Kappungsgrenzenverordnung außer Kraft gesetzt. Aber: Die Verordnung gilt nicht, wenn der Vermieter Modernisierungsarbeiten hat durchführen lassen, deren Kosten er auf die Miete umlegen darf. Und auch wenn Staffelmieten vereinbart worden sind, greift die Kappungsgrenzenverordnung nicht.• Kündigungssperrfristverordnung: Wird eine vermietete Miet- zu einer Eigentumswohnung, dann dürfen die Mieter in Städten, in denen diese Verordnung gilt, statt drei nunmehr fünf Jahre in der Wohnung bleiben, sofern der neue Eigentümer über eine Kündigung nachdenkt. • Mietpreisbegrenzungsverordnung: Darin ist festgelegt, dass die Miete zu Beginn einer Vermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen darf. „Mietpreisbremse“ wird diese Verordnung umgangssprachlich genannt und sie gilt nur beim Neuabschluss eines Mietvertrages. Gleichwohl ist diese Verordnung für die baden-württembergische Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) von enormer Bedeutung, denn gerade bei Neuvertragsmieten seien die Steigerungen häufig am gravierendsten. Die Mietpreisbremse in der alten Form war vom Stuttgarter Landgericht für ungültig erklärt worden, weshalb sich das Land gezwungen sah, die Verordnung zu überarbeiten.

Der Erste Bürgermeister Daniel Güthler begrüßt es, dass nunmehr auch in Kornwestheim diese drei Verordnungen gelten. „Es geht um eine lenkende Funktion“, erläuterte in der jüngsten Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses. Es sei ein richtiger Fingerzeig. Er habe aber nicht die Hoffnung, so Güthler, dass sich mit diesen drei Verordnungen der Wohnungsmarkt gänzlich umkrempeln lasse.

Basis für die Entscheidung, die Zahl der Kommunen zu erhöhen, war ein Gutachten, das umfangreiche Daten aus allen Gemeinden des Landes ausgewertet hat. Erhoben wurden unter anderem der Versorgungsgrad mit Wohnungen, die Miethöhen und die Entwicklung der Mieten in den vergangenen Jahren.