Waiblingen in der Warteschlaufe: Noch ist unklar, ob die Gemeinderatswahl, vielleicht sogar die Kreistagswahl wiederholt werden muss. Die Aufsichtsbehörde teilt nun mit, bis wann sie die endgültige Entscheidung fällen will.
Ist die Kommunalwahl in Waiblingen gültig, oder nicht? Braucht es eine Neuwahl? Darüber muss das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) entscheiden. „Generell wird bei Wahleinsprüchen versucht, so schnell wie möglich zu arbeiten“, sagt dazu Stefanie Paprotka, Pressesprecherin beim Regierungspräsidium Stuttgart.
Bei diesem Vorgang müsse sichergestellt werden, dass im Einzelfall alle Vorwürfe ordnungsgemäß geprüft werden können. Als Erstes muss die betroffene Kommune, in diesem Fall Waiblingen, zu den Vorkommnissen rund um die Wahlen am 9. Juni Stellung nehmen. Waiblingens Oberbürgermeister Sebastian Wolf hatte unmittelbar nach dem Wahlsonntag den Fachbereich Revision damit beauftragt, die Gründe für die Pannen bei der Wahl zu ermitteln.
Stellungnahmen der Stadt Waiblingen liegen dem RP nun vor
„Im Fall der Wahl in Waiblingen beziehungsweise dem Rems-Murr-Kreis liegen dem Regierungspräsidium seit Anfang dieser Woche die angeforderten Stellungnahmen der Stadt Waiblingen vor“, so die Pressesprecherin. In einem weiteren Schritt muss das Regierungspräsidium nun all jene, die einen Einspruch eingelegt haben, anhören. „Jeder dieser Schritte kann im Einzelfall ein bis zwei Wochen dauern“, erklärt Stefanie Paprotka. Erst danach könne das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde über den Wahleinspruch entscheiden.
Sie weist darauf hin, dass die Dauer einer Prüfung unter anderem von der Zahl der zu bearbeitenden Einsprüche abhänge und kein Hinweis auf die Begründetheit eines Einspruchs sei. „Es ist davon auszugehen, dass in der ersten Augusthälfte endgültig über die Gültigkeit der Wahl entschieden werden kann“, stellt Stefanie Paprotka in Aussicht. Sollte eine Neuwahl nötig sein, dann sei es theoretisch möglich, dass nur die Gemeinderatswahl, nicht aber die Kreistagswahl wiederholt werden muss: „Dies hängt allein von der Art des potenziellen Wahlfehlers ab und welche Wahl davon betroffen ist.“