Hilft eine großzügige gesetzliche Regelung bei einem würdevollen Tod? Foto: dpa

Der Gesetzgeber will die Sterbehilfe neu regeln. Die sanfte Hilfe zum Tod? Unser Berliner Korrespondent Norbert Wallet meint: Es gibt Grenzen, an die Recht und Strafe nicht heranreichen. Diese Einsicht sollte vor jedem Rigorismus in der Gesetzgebung schützen.

Der Gesetzgeber will die Sterbehilfe neu regeln. Die sanfte Hilfe zum Tod? Unser Berliner Korrespondent Norbert Wallet meint: Es gibt Grenzen, an die Recht und Strafe nicht heranreichen. Diese Einsicht sollte vor jedem Rigorismus in der Gesetzgebung schützen.

Stuttgart - Das Beste an der Art, wie die Bundestagsabgeordneten die neue Debatte um die Sterbehilfe führen, ist ihr Vorsatz, sich weder hetzen noch von den Fraktionsführungen unter Druck setzen zu lassen. Es geht um die letzten Dinge: um den Tod, um seine Würde – und um den freien Willen des Menschen. Da haben Fristen und Fraktionszwänge ihr Recht verloren. Gut auch, dass wenigstens in einem Punkt Konsens besteht: Wer aus dem Sterben ein Geschäft macht, muss bestraft werden. Hilfe zu einem selbstbestimmten Sterben kann ein letzter Dienst sein, eine geldwerte Dienstleistung darf sie niemals werden.

Darüber hinaus beginnen die Probleme. Muss auch unterbunden werden, wenn Organisationen flächendeckend kostenlose Sterbedienstleistung anbieten, vielleicht allenfalls in Erwartung einer Spende? Muss hier nicht der Staat mit seiner Rechtsordnung ein gesellschaftliches Wertegerüst schützen? Wenn immer und überall die sanfte Hilfe zum Tod verfügbar ist, dann wird sie auch bald als Standard etabliert sein. Dann entsteht eine Erwartungshaltung, die suggeriert, dass der (sterbens-)kranke Mensch kein Recht hat weiterzuleben, weil er eine Last ist – wo doch der für alle schonende Ausweg nur eine Spritze weit entfernt ist. Am Ende stünde eine Wegwerf-Mentalität, die Leben in seiner Substanz veränderte.

So weit mögen sich Argumente für eine gesetzliche Regelung finden. Auch wenn die Frage bleibt, wie Beihilfe zu etwas strafbar sein kann, was selbst nicht strafbar ist: die Selbsttötung. Aber was ist mit der verzweifelten Liebestat eines Angehörigen, der schonend den letzten Wunsch auf Erlösung erfüllen will? Es gibt Grenzen, an die Recht und Strafe nicht heranreichen. Diese Einsicht sollte vor jedem Rigorismus in der Gesetzgebung schützen.

n.wallet@stn.zgs.de