Der Erbauer des „Pegida-Galgens“ hatte bei einer Demonstration des fremdenfeindlichen Pegida-Bündnisses 2015 in Dresden mit dem Galgen gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung protestiert. Foto: ZB

Im Oktober 2015 demonstriert ein Pegida-Anhänger mit einem Galgen in Dresden - reserviert für die Bundeskanzlerin und ihren Vize. Später bietet er Miniaturen davon im Internet an. Ex-Außenminister Gabriel will das nicht hinnehmen, klagt - und bekommt Recht.

Hamburg - Der Erbauer des sogenannten „Pegida-Galgens“ für Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihren früheren Vize Sigmar Gabriel (SPD) darf weiter keine Miniaturausgaben davon zum Verkauf anbieten.

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg gab am Freitag einer Unterlassungsklage des früheren Vizekanzlers und Außenministers statt. Sie sah Gabriel in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt und herabgewürdigt durch die Titulierung als „Volksverräter, die auf die NS-Zeit anspielt“, wie die Vorsitzende Richterin Simone Käfer sagte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Über eine Berufung müsste das Hanseatische Oberlandesgericht entscheiden.

Demonstration gegen Flüchtlingspolitik

Der Erbauer des Galgens - ein 42 Jahre alte Werkzeughändler aus Schwarzenberg im Erzgebirge - hatte bei einer Demonstration des fremdenfeindlichen Pegida-Bündnisses 2015 in Dresden mit dem Galgen gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung protestiert und damit bundesweit für Empörung gesorgt. Die am Galgen befestigten Schlingen waren für „Angela „Mutti“ Merkel“ und „Siegmar „das Pack“ Gabriel“ reserviert - wobei der Vorname des ehemaligen Außenministers und SPD-Chefs falsch geschrieben war. Später hatte der Mann rund 35 Zentimeter hohe Miniaturen des Galgens aus Holz gefertigt und mit dem Slogan „Das Original vom Original“ über das Internet verkauft.

Der Galgenbauer nehme mit seinem Werk den Tod Gabriels nicht nur billigend in Kauf, sondern befürworte seine Hinrichtung. Weder könne er die Kunstfreiheit noch den besonderen Schutz der Satire für sich in Anspruch nehmen, entschied das Gericht. Vielmehr komme in Verbindung mit dem Galgen zum Ausdruck, dass der Beklagte es wegen des „Verrats“ am deutschen Volk für gerechtfertigt halte, dass Gabriel unter besonderer Bloßstellung und Herabwürdigung seiner Person angeprangert und auf martialische Weise hingerichtet werde.

Werkzeughändler muss Kosten des Verfahrens zahlen

„Streitgegenständlich war der Verkauf“, betonte Käfer. Es sei eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten Gabriels und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu treffen gewesen. Hier sei die Kammer der Ansicht, „dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwog“. Unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250 000 Euro untersagte das Gericht dem Sachsen, die Mini-Galgen weiter „anzubieten oder anbieten zu lassen oder zu verkaufen oder verkaufen zu lassen“. Ende 2017 war bereits eine entsprechende einstweilige Verfügung ergangen. Die Kosten des Verfahrens muss der Werkzeughändler tragen. Zur Urteilsverkündung war keine der Streitparteien erschienen.

Zwei von den Staatsanwaltschaften in Dresden und Chemnitz gegen den Galgenbauer eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten waren eingestellt worden.