Ein Fitnessstudio darf mit den geschützten Begriffen „Olympia“ und „olympisch“ werben. (Symbolbild) Foto: dpa

Die Klage des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) gegen die Werbung einer Studiokette während der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro wurde abgewiesen. Das Fitnessstudio durfte mit den Begriffen „Olympia“ und „olympisch“ werben.

Frankfurt/Main - Ein Fitnessstudio darf mit den geschützten Begriffen „Olympia“ und „olympisch“ werben. Die Werbung sei erst unlauter, wenn ein sogenannter Imagetransfer vorliege, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Das Gericht wies damit die Klage des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) gegen die Werbung einer Studiokette während der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro im Jahr 2016 ab. (Az. 6 U 122/17) Das Unternehmen, das bundesweit Fitnessstudios betreibt, warb für eine Rabattaktion mit Slogans wie „Olympia special“ oder „Wir holen Olympia in den Club“.

Dagegen klagte der DOSB auf Unterlassung. Der Verband machte geltend, dass die Werbung gegen das Olympiamarkenschutzgesetz verstoße. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab, die dagegen gerichtete Berufung blieb nun vor dem OLG erfolglos. Der „verständige Durchschnittsverbraucher“ könne der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Fitnessstudio etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern unterhalte, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Definition von Begrifflichkeiten

Das OLG stellte zudem fest, dass die Werbung auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwischen einer „zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme“ mit Slogans wie „Olympiarabatt“ oder „olympische Preise“ und einem „unlauteren Imagetransfer“ zu unterscheiden.

Die Werbung müsse dafür so verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen „Olympiaqualität“ habe, erklärte das OLG. Das sei in dem konkreten Rechtsstreit nicht der Fall. Die Angabe „Olympia special“ stelle beispielsweise „allein den zeitlichen Bezug“ zu den parallel stattfindenen Spielen heraus.