Das Tragen von Kopftüchern darf verboten werden. Foto: dpa

Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass kirchliche Einrichtungen ihren Mitarbeiterinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten können.

Erfurt - Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet, hieß es. Damit sei das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben nicht vereinbar. Die Klage einer muslimischen Krankenschwester verwiesen die Richter aber zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm, weil für sie etwa unklar war, ob die Klinik wirklich eine kirchliche Einrichtung ist.