Der Früchtequark "Monsterbacke" enthält mehr Zucker als reine Milch. Foto: dpa

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" Ist der Werbeslogan für den Kinderquark Monsterbacke irreführend oder zulässig? Der Bundesgerichtshof (BGH) will sein Urteil erst im Februar verkünden.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) will sein mit Spannung erwartetes Urteil über einen umstrittenen Slogan für den Kinderquark "Monsterbacke" erst im Februar verkünden.

Konkret geht es um den Werbespruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Eine Entscheidung in dem Streit zwischen dem Molkereikonzern Ehrmann und der Wettbewerbszentrale soll am 12. Februar fallen, wie das Gericht am Montag mitteilte.

Das Allgäuer Unternehmen verwendet den Spruch wegen des laufenden Verfahrens derzeit nicht mehr auf den Verpackungen des Früchtequarks. Nach dem schriftlichen BGH-Urteil werde sich die Firma Gedanken darüber machen, wie "Monsterbacke" weiter vermarktet werde, sagte ein Unternehmenssprecher.

Dem BGH liegt die Klage der Wettbewerbszentrale vor. Sie sieht in dem Spruch eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen europäische Vorschriften. In Karlsruhe ging es am Montag vor allem um die Frage, ob der Slogan mit zusätzlichen Hinweisen erlaubt wäre. Auch die Wettbewerbshüter könnten sich das nach Angaben ihrer BGH-Anwältin vorstellen.

Ursprünglich wollte die Wettbewerbszentrale den Werbespruch ganz verbieten lassen: Er wecke bei den Verbrauchern falsche Hoffnungen. Der Quark enthalte viel mehr Zucker als reine Milch, worauf jedoch nicht hingewiesen werde.

Der Verbraucher wisse, dass in einem derartigen Quark schon allein wegen der hinzugefügten Früchte mehr Zucker sei als in einem Glas Milch, widersprach Ehrmann-Anwältin Brunhilde Ackermann am Montag in Karlsruhe. Wenn der BGH den Slogan nur mit Einschränkungen zulasse, dürfe man künftig keinen Apfel mehr ohne Zusatzhinweise bewerben.

Der Fall beschäftigt die Justiz seit vier Jahren. Der BGH befasst sich zum zweiten Mal mit der Klage der Wettbewerbshüter gegen den Slogan: 2012 hatten die BGH-Richter den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Die europäischen Richter entschieden, dass die verbraucherschützenden EU-Vorgaben anwendbar seien. Der BGH muss jetzt klären, was das genau für den Fall bedeutet.