Die Bundesregierung will ihm nicht erlauben, die hier lebenden Türken zur Todesstrafe zu befragen: Türkeis Staatspräsident Recep Erdogan. Foto: AP

Deutschland würde einer Teilnahme der hier lebenden türkischen Staatsbürger an einem Referendum über die Todesstrafe nicht zustimmen.

Berlin - Kann – und will – die Bundesregierung eine Teilnahme der in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürger an einem Referendum über die Einführung der Todesstrafe in der Türkei verhindern? Das war eines der Hauptthemen der politischen Woche in Berlin. Wir beantworten dazu die wichtigsten Fragen. SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz hat die Sache ganz vorne auf die politische Bühne gestellt. „Falls die türkische Regierung wirklich ein Referendum über die Einführung der Todesstrafe durchführen sollte, muss klar sein: Eine solche Abstimmung darf es unter in Deutschland lebenden Türkinnen und Türken nicht stattfinden.“ Damit war das Thema entscheidungsreif, die Bundesregierung musste sich positionieren.

Was sagt die Bundesregierung?
Regierungssprecher Steffen Seibert war am Freitag sehr deutlich. Er sagte: „Es ist politisch nicht vorstellbar, dass wir eine solche Abstimmung in Deutschland über Maßnahmen, die dem Grundgesetz und den europäischen Werten klar widersprechen, zustimmen würden. Ich gehe davon aus, dass wir unsere rechtlichen Mittel, so etwas zu untersagen, ausschöpfen würden.“ Dass ist so eindeutig, dass die Bundesregierung von dieser Position auch dann nicht mehr ohne erheblichen Gesichtsverlust abrücken könnte, wenn der türkische Staatspräsident Erdogan politischen Druck ausüben würde.
Steht die Frage überhaupt konkret zur Klärung an?
Nein, die Bundesregierung nimmt eine politische Positionierung vor. Aber Regierungssprecher Seibert betonte am Freitag ausdrücklich, dass es keinen türkischen Antrag gebe. Die Frage sei im Moment „hypothetisch“. Tatsächlich ist auch in der Türkei der Weg zum Referendum noch nicht eingeleitet. Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hatte die Todesstrafe 2004, als er Regierungschef war, abgeschafft. Nach dem Putschversuch vom vergangenen Jahr hatte er mehrfach die Wiedereinführung in die Debatte geworfen. Noch ist aber nichts konkret.
Auf welcher rechtlichen Grundlage steht eigentlich die Position der Bundesregierung?
Die Bundesregierung bemüht das Völkerrecht. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes sagte am 15. März in der Bundespressekonferenz: „Es ist in der Tat so, dass das Völkerrecht einem Staat völlige Freiheit bei der Entscheidung darüber gewährt, ob er es zulässt, zulassen kann unter und unter welchen Bedingungen er es zulässt, dass hoheitliche Handlungen eines anderen Staates auf seinem Staatsgebiet stattfinden können. Ein Wahlvorgang ist, ein ganz besonders edler hoheitlicher Vorgang. Deshalb unterliegt dieser einer völkerrechtlichen Genehmigungspflicht durch den Gaststaat.“ Daraus leitet sich die Haltung ab, die Regierungssprecher Seibert so formuliert: „Wenn ein anderer Staat in seinen Konsulaten oder seiner Botschaft Wahlen oder Abstimmungen durchführen will, ist das genehmigungspflichtig. Das bedarf eines Antrags, der vom Auswärtigen Amt in einer Verbalnote beschieden wird.“ Das war in der Tat genau das Vorgehen beim Referendum über die türkische Verfassung, wo die Bundesregierung dem Antrag zustimmte.
Muss die Bundesregierung einen entsprechenden Antrag der Türkei zwingend ablehnen?
Das ist juristisch heikles Terrain. Aufgrund ihres Ermessensspielraum kann sie es jedenfalls. Diesem Spielraum sind aber wohl rechtliche Grenzen gesetzt. Darauf weist der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem Gutachten hin. Und zwar dann, wenn über Fragen abgestimmt werden soll, „welche die unverbrüchlichen verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Rechtsstandards und Werte zur Disposition stellen“. Das Gutachten bringt im Falle einer Abstimmung über die Todesstrafe in der Türkei sogar „eine Versagungspflicht der Bundesregierung“ ins Spiel. Auch der renommierte Verfassungsrechtler Christian Kirchberg glaubt, dass die Bundesregierung „unter Umständen sogar verpflichtet wäre, die Abstimmung über die Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei, was deutschem und europäischem Verfassungsverständnis diametral zuwiderlaufen würde, in den hiesigen Vertretungen der Türkei in diesem Einzelfall nicht zu genehmigen“.
Wie ist die bisherige Praxis?
Durchaus unterschiedlich. 1981 war der Bundesregierung erst im Nachhinein bekannt geworden, dass die in Deutschland lebenden Iraner in den iranischen Vertretungen in Deutschland an einem Referendum teilgenommen hatten und die hier lebenden norwegischen Staatsbürger an den norwegischen Regionalwahlen beteiligt worden waren. Daraufhin stellte die Bundesregierung in einer Note klar, dass sie der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in den Auslandsvertretungen auf deutschem Gebiet nicht zustimme. Diese generelle Haltung wurde aber inzwischen aufgegeben. Seit 1991 gestattet die Bundesregierung grundsätzlich hier akkreditierten Vertretungen ausländischer Staaten nationale Wahlen durchzuführen. Die Briefwahl ist dabei ohne weiteres gestattet, die Urnenwahl bedarf immer der Genehmigung im Einzelfall. „Bei zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können Auflagen verfügt oder die Genehmigung versagt werden“, heißt es 2007 in einer Antwort des damaligen parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier (CDU) auf eine Anfrage. Auf dieser Grundlage hat die Bundesrepublik in der Vergangenheit Anträge der Türkei sowohl mehrfach abgelehnt, jüngst aber auch wiederholt zugestimmt.
Was geschehe, wenn die Türkei ohne Genehmigung das Referendum in Deutschland abhielte?
Auch das ist eine juristisch sehr komplizierte Frage. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt fest: „Würde in einer Auslandsvertretung ohne Zustimmung des Empfangsstaats eine Wahl durchgeführt, ließe sich diese nicht ohne Weiteres unterbinden.“ Ein Verstoß gegen das sogenannte Wiener Übereinkommen, dass die konsularische Praxis der Staaten regelt, „rechtfertigt wohl kaum eine Durchbrechung des Prinzips der Unverletzlichkeit diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten“. Der türkische Staatspräsident könnte also seht wohl in Versuchung kommen.