Ohne Belege sind Reklamationen ein schwieriges Unterfangen. Foto: dpa

Der Kassenbon wird oft stiefmütterlich behandelt. Dabei ist er ein wichtiges Beweismittel, wenn es um Umtausch, Gewährleistung, Abrechnungsfehler oder einen Diebstahlverdacht geht.

Stuttgart - Die Kundin eines Supermarkts in Stuttgart-Vaihingen staunte nicht schlecht: Drei Pfirsiche sollten auf einmal zwei Kilo wiegen, eine einzelne rote Paprikaschote 1800 Gramm und drei kleine Zucchini rund zwei Kilogramm. So hatte es zumindest die Waage an der Kasse des Supermarkts ermittelt. Als sie die fragwürdigen Gewichtsangaben auf dem Kassenzettel entdeckte, reklamierte sie sofort – und der Kassierer und der Geschäftsführer reagierten wenig überrascht mit den Worten „Ach, die Waage spinnt wieder“. Der komplette Einkauf wurde storniert, nochmals eingescannt, Obst und Gemüse erneut gewogen. Am Ende war der gesamte Einkauf 14 Euro günstiger.

 

Der Fall zeigt: Auch wenn im Zeitalter elektronischer Kassensysteme eigentlich niemand mehr Fehler bei der Abrechnung erwartet, „ist eine Kontrolle des Kassenzettels nach wie vor sinnvoll“, betont Dunja Richter-Britsch, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auf ihrem Schreibtisch landete der Vorfall nach einer Beschwerde der betroffenen Kundin, sie informierte das zuständige Eichamt, das Waage und Kassensystem überprüfte.

Auch ohne Wiegefehler kann sich eine Überprüfung des Kassenbons bezahlt machen. Denn nicht selten kommt es vor, dass vier statt drei Joghurts berechnet werden, der Preis am Regal nicht mit dem Preis an der Kasse übereinstimmt oder die Preise für Sonderangebote noch nicht im zentralen Kassensystem gespeichert sind. „Lassen Sie sich nach dem Bezahlvorgang den Kassenbon aushändigen, prüfen Sie das Wechselgeld und anschließend noch im Laden den Bon“, rät die Verbraucherschützerin. „Bei Unstimmigkeiten sollte man sofort reklamieren, denn später ist die Beweisführung häufig schwierig.“

Wichtig für die Steuererklärung

Der Kassenbon wird oft stiefmütterlich behandelt und landet mitunter direkt im Papierkorb. Dabei kommt ihm rechtlich gesehen eine relativ große Bedeutung zu: Juristisch hat der Kassenzettel die Funktion des Kauf- und Bezahlnachweises. Hat der Kunde zu viel bezahlt, kann wie im Fall der Stuttgarter Supermarktkundin der Abgleich von Waren und Kassenbon helfen. Umgekehrt lässt sich damit auch ein Diebstahlsverdacht aus der Welt schaffen: Hat der Verkäufer den Verdacht, der Kunde könne etwas gestohlen haben, kann dieser mithilfe des Kassenzettels nachweisen, was genau er bezahlt hat. Und nicht zuletzt ist ein Kassenzettel auch für die Steuererklärung als Kaufnachweis wichtig, wenn es sich um eine beruflich bedingte Anschaffung handelt, die etwa im Rahmen von Fahrt- oder Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden soll.

Der Kassenzettel ist auch dann notwendig, wenn man etwas Gekauftes wieder loswerden möchte: Ein Recht auf Umtausch gibt es zwar nur im Online-Handel und nicht im stationären Einzelhandel. Hier gilt eigentlich der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Doch „viele Händler gewähren aus Kulanz einen Umtausch“, erklärt Christian Kotz, Rechtsanwalt aus Kreuztal bei Siegen. Viele große Handelsketten haben Umtauschrechte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Manchmal ist ein Hinweis darauf schon auf dem Kassenbon aufgedruckt. Die meisten Händler, die einen Umtausch gewähren, lassen Kunden dafür zwei bis vier Wochen Zeit. Es gibt aber auch Unternehmen, bei denen der Umtausch unbenutzter Ware ein Jahr ab dem Kaufdatum möglich ist. Prominente Beispiele dafür sind das Möbelhaus Ikea und der Sportartikelhändler Decathlon.

Will man Produkte auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umtauschen, sollte man als Kaufnachweis den Kassenzettel zur Hand haben. Nur in Ausnahmefällen bekommt man auch ohne Bon sein Geld zurück – etwa bei Eigenmarken des jeweiligen Geschäfts, die nur dort gekauft worden sein können. Das ist etwa bei den wöchentlichen Aktionsangeboten von Discountern wie Aldi oder Lidl der Fall. Auch hier gibt es aber keine rechtliche Verpflichtung für den Händler, die gekaufte Ware zurückzunehmen.

Ohne Bon keine Gewährleistung

In jedem Fall ist es wichtig, den Kassenbon aufzubewahren. Denn den braucht man auch, wenn das gekaufte Produkt sich als defekt erweisen sollte oder nach kurzer Zeit kaputt geht. In diesem Fall hilft Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistungspflicht – sie dürfen das fehlerhafte Produkt innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamieren. Juristisch betrachtet verlangt der Käufer dann vom Verkäufer die sogenannte Nacherfüllung. „Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen“, erläutert Rechtsanwalt Kotz. „Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.“

Mitunter kann der Kassenbon auch merkwürdige Überraschungen bereithalten. So in einem Fall, der sich beim Media Markt Sindelfingen abspielte und ebenfalls auf dem Schreibtisch der Stuttgarter Verbraucherschützerin Dunja Richter-Britsch landete: Statt 21,99 Euro für einen Akku sollte ein Kunde den runden Betrag von 22 Euro zahlen. Ungefragt hatte der Händler ihm für den zusätzlichen Cent einen Gutscheincode auf die Rechnung dazu gebucht – der Promotion-Code fand sich auf der Rückseite des Kassenbons.

Weil es nur um einen Cent ging, bezahlte der Kunde zunächst – und wandte sich anschließend an die Verbraucherzentrale. „Auch, wenn es nur um einen Cent geht: Es darf nicht sein, dass ein Geschäft an der Kasse Beträge einfach einbucht, einfordert und so behauptet, dass ein Vertrag abgeschlossen wäre, ohne dass Verbraucher überhaupt zugestimmt haben“, so die Verbraucherschützerin. Denn damit ein Vertrag zustande kommt, müssen Käufer und Verkäufer sich über den Vertragsinhalt einig sein. „In diesem Fall hat der Kunde aber zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, diesen Gutschein zu kaufen. Er wusste an der Kasse zunächst überhaupt nicht, was er da bezahlt“, erläutert Richter. Die Verbraucherzentrale mahnte Media Markt daraufhin ab, später untersagte das Landgericht Stuttgart dem Unternehmen derartige Geschäftspraktiken (Aktenzeichen: 38 O 67/16 KfH).

So lagert man Kassenzettel richtig

Licht Kassenbons sollte man vor Licht geschützt an einem kühlen Platz aufbewahren. Das rät die Verbraucherzentrale Baden-Wüttemberg. Sonst könnten sie unter Umständen schon nach kurzer Zeit nicht mehr lesbar sein. Der Grund dafür ist, dass die meisten modernen Kassensysteme Thermodrucker verwenden. Hierbei ist das Papier mit der Chemikalie Bisphenol A beschichtet, die auf Wärme reagiert. Der Nachteil: Die Bons bleichen schnell aus – und sind mitunter gegen Ende der zweijährigen Gewährleistungsfrist nicht mehr lesbar, wenn man das Produkt wegen eines Mangels reklamieren möchte.

Hülle Auch die Angewohnheit, Kassenbons in Klarsichthüllen zu schieben und in einem Ordner abzuheften, ist eher kontraproduktiv. Denn in den Hüllen sind Weichmacher, die mit dem Thermopapier reagieren und es schneller altern lassen. Auch Lederhüllen sind wegen der Gerbstoffe im Leder für das Aufbewahren von Kassenzetteln nicht geeignet. Im Geldbeutel in der Hosentasche bleichen Kassenbons daher besonders schnell aus. Am besten bewahrt man sie in einem verschließbaren Karton auf – etwa einem Schuhkarton. Und bei besonders wichtigen Belegen sollte man auf Nummer sicher gehen und eine Kopie anfertigen, die an den Originalbon geheftet wird.